Wie wird arbeitslosengeld berechnet
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Bekommt man als selbständiger nach einem jahr arbeitslosengeld, wenn der laden nicht lief? und wie wird das berechnet? oder gibt es ein mindestsatz?
Wenn man eingezahlt hat dann ja, wenn nicht fällt man direkt in die Sozialhilfe, also H4
Meinste nicht, dass du dein Geschäftskonzept nochmal ändern und verbessern kannst? Es gibt doch nichts schöneres als eine eigene Existenz. Wünsch dir auf jeden Fall, dass dir vorher doch noch ne Lösung einfällt. Vielleicht völlig umstrukturieren. Wenn du magst kannst du mir ja mal näheres per PN schreiben , vielleicht hab ich ja ne Idee für dich.
Das Konzept zu verbessern schafft man nur, wenn man noch genügend liquidität bsitzt - sonst sitzt man im nu in den Schulden.
Sofern Du innerhalb Deiner Selbstständigkeit den "Betrag zur Arbeitslosenversicherung" gezahlt hast, bekommst Du einen gewissen Satz als "Arbeitslosengeld" ausgezahlt. Diesen aber nur 6 Monate.
Hast Du keinen solchen beitrag gezahlt, bekommst Du kein Arbeitslosengeld mehr, sondern direkt Hartz 4.
Versuche also lieber direkt wieder ins Berufsleben einzusteigen und wenn es nur "Call-Center-Agent" ist. So verdienst Du wenigstens was, erarbeitest Dir wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld und kannst in Ruhe nach etwaws adäquatem suchen.
wenn Du vor der Selbständigkeit beitragspflichtig beschäftigt warst, könnte es noch für Alg1 reichen, denn dafür muss man in den letzten zwei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet haben.
ich würde Dir empfehlen, Dich jetzt schon arbeitslos zu melden und nicht erst im Dezember, damit das mit den 360 Tagen noch hinhaut, die Selbständigkeit kann man auch auf Nebenerwerb weiterlaufen lassen und abwickeln.
Und auf jeden Fall jetzt schon mal arbeitsuchend melden.
Tut mir übrigens leid für Dich, dass Du Deinen Laden schließen musst.
Wie wird eigentlich das Arbeitslosengeld berechnet?
Der Leistungssatz beträgt 67 % bzw. 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes. Ein erhöhter Leistungssatz von 67 % wird gewährt, wenn Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind haben.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html
Der Leistungssatz beträgt 67 % bzw. 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes. Ein erhöhter Leistungssatz von 67 % wird gewährt, wenn Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind haben.
Leistungsentgelt
Änderung der Steuerklasse
Allgemeiner und erhöhter Leistungssatz / Kinder
Leistungsentgelt
Das auf der Grundlage beitragspflichtiger Arbeitsentgelte ermittelte kalendertägliche Bemessungsentgelt wird um die
Lohnsteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und Solidaritätszuschlag gemäß Steuertabelle,
Sozialversicherungsbeiträ ge pauschaliert mit insgesamt 21 %
vermindert.
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Änderung der Steuerklasse
Spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse werden von dem Tage an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für diese Änderungen vorlagen, zum Beispiel bei einer Steuerklassenänderung nach Eheschließung.
Haben Ehegatten die Steuerklasse gewechselt, so wird die neu eingetragene Lohnsteuerklasse nur berücksichtigt, wenn
die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte der Ehegatten entsprechen oder
die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen zwar nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte der Ehegatten entsprechen, jedoch zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerabzug führen als die zuvor eingetragenen Lohnsteuerklassen oder
sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse eine niedrigere Leistung ergibt.
Ob die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der Arbeitseinkommen der Ehegatten entsprechen, ermittelt die Agentur für Arbeit anhand der "Tabelle zur Steuerklassenwahl", die das Bundesfinanzministerium jährlich herausgibt. Bezieht einer der Ehegatten Arbeitslosengeld ist das Entgelt zum Vergleich heranzuziehen, das der Berechnung der Leistung zugrunde liegt.
Ein Steuerklassenwechsel kann – auch wenn er steuerlich geboten scheint - zu einer niedrigeren Leistung führen. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln, lassen Sie s vorher von Ihrer Agentur für Arbeit über die leistungsrechtlichen Folgen beraten. Nur durch eine vorherige Beratung können Sie erhebliche finanzielle Nachteile für Sie vermeiden.
Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann in der Regel nur einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte holen Sie deshalb vorher Rat ein.
Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld,
die ab 1. Februar 2006 entstehen:
Anspruchsdauer
in Monaten / Kalendertagen
Vollendetes Lebensjahr
Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses
in der Rahmenfrist
von Monaten / Kalendertagen
unter 55 ab 55
12 Monate 360 Kalendertage 6/180 6/180
16 Monate 480 Kalendertage 8/240 8/240
20 Monate 600 Kalendertage 10/300 10/300
24 Monate 720 Kalendertage 12/360 12/360
30 Monate 900 Kalendertage 12/360 15/450
36 Monate 1080 Kalendertage 12/360 18/540
_ Bei der Feststellung der Anspruchsdauer können nur die
Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die Sie in den letzten 3 Jahren zurückgelegt haben.
_ In Fällen, in denen „Rest“- Ansprüche zu berücksichtigen sind, ist als Anspruchsdauer mindestens die Anspruchsdauer des „Rest“- Anspruches zu berücksichtigen.
Beitragsbemessungsgrenze 2007 alte Bundesländer neue Bundesländer
Arbeiter und Angestellte jährlich 63.000 € 54.600 €
monatlich 5.250 € 4.550 €
eben entdeckt:
Arbeitslosengeld – Wikipedia
Ja ja, wenn man vom Fach ist
Aber was jetzt, mit oder ohne Zulagen und wie ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Teile ich einfach mein Brutto durch 12 und setze im Rechner die Zahl ein oder was?
Vom Fach ist man wenn man sich auskennt!
Also was ist mir den Beitragsbemessungsgrenzen, gibt es einen Höchstsatz?
wenn alle bei wiki schauen können wir uns abmelden
das heißt, man kann maximal 67% von 5250 Euro = 3517,50 erreichen?
Ja man muß sich strecken:
Sparen!
Öfter mal den Porsche statt des Ferraris nehmen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich in den Regelfällen nach dem vorher durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Als Grundlage dient das Bruttoarbeitsentgelt des letzten Jahres. Aus dem gesamten Bruttoentgelt aus dem vollen Jahr unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit wird ein durchschnittliches tägliches Brutto ermittelt. Dazu wird einfach das Gesamtbruttoentgelt durch die Anzahl der Tage geteilt. Das durchschnittliche tägliche Bruttoentgelt wird in den Bewilligungsbescheides als Bemessungsentgelt ausgewiesen.
Mit der Gesetzesänderung ab dm 01.01.2005 wird von dem individuellen täglichen Bemessungsentgelt ein sogenanntes Leistungsentgelt bestimmt. Das Leistungsentgelt ist für den Arbeitslosen das Nettoarbeitsentgelt. Berechnet wird das Leistungsentgelt durch den Abzug von 21 % als pauschale Sozialversicherungsbeiträge. Für die vom Bemessungsentgelt geminderte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gilt die Lohnsteuertabelle nach dem Einkommensteuergesetz. Die Höhe der weiterhin abzusetzenden Lohnsteuer beim Arbeitslosengeld, ist demzufolge abhängig von der eingetragenen Lohnsteuerklasse.
Nach der Ermittlung des Leistungssatzes wird die Höhe des zu zahlenden Leistungssatzes bestimmt. Vom Leistungsentgelt erhält ein Arbeitsloser ohne Kind 60 % und ein Arbeitloser, der für ein Kind unterhaltsverpflichtet ist, erhält 67 % des Leistungsentgeltes.
Die Bundesagentur für Arbeit hat für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Berechnungsprogramm zur Verfügung gestellt. Die bis zum 31.12.04 existierende Leistungsverordnungstabelle ist damit weggefallen. Das Arbeitslosengeld wird aufgrund dessen nicht mehr in dem Umfang wie bis 31.12.2004 pauschalisiert.
Allerdings gibt es hinsichtlich der Berechnung des Bemessungsentgeltes auch weiterhin Sonderberechnungen. Eine Umfangreiche Erläuterung und Erklärung der Sonderberechnungen und Regelbemessung des Arbeitslosengeldes mit vielen Beispielen findet man im InsidePaper Arbeitslosigkeit.