Wie lange man unbezahlten urlaub nehmen kind krank ist

Geht das unbegrenzt? Und bekommt man dann immer den Verdienstausfall von der Krankenkasse in der das Kind mitversichert ist? Und kann der Arbeitgeber das verbieten?

7 Antworten zur Frage

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Wie lange und wie oft kann man unbezahlten Urlaub nehmen, weil das Kind krank ist?

Und ist es dann egal, ob der Vater oder die Mutter zu Hause bleibt?
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Kind krank: Welche Rechte Berufstätige haben | Baby und Familie
Kind krank: Anspruch auf Freistellung
„Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung“, sagt Dr. Gabriele Hußlein-Stich, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Nürnberg und Vizepräsidentin des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. „Das ist klar geregelt in Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches  V.“ Demzufolge darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen. Als Kinder gelten auch Stief- und Adoptivkinder. Bei mehr als zwei Kindern besteht Anspruch auf maximal 25 Tage. Für Alleinerziehende gelten jeweils doppelt so viele Tage, also pro Kind und Jahr 20 Tage bzw. bei mehreren Kindern 50 Tage.
Unter bestimmten Umständen bezahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter. Denn Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der „ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird“ – dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes –, von der Arbeit bezahlt freigestellt wird. Allerdings ist das Gesetz nicht bindend – und gilt auch nur für einen beschränkten Zeitraum.
Bezahlte Freistellung nicht garantiert.
Der Arbeitnehmer hat sich mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, von dieser Pflicht entbunden zu werden.
Wo es einen Grundsatz gibt, ist die Ausnahme nicht weit. Denn entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen können unbezahlte Freistellungen vorsehen. Ist das jedoch nicht der Fall und steht auch nichts im Arbeitsvertrag, so steht es im Ermessen des Arbeitgebers, einen unbezahlten Urlaub zu gewähren.
Nur in seltenen Ausnahmefällen wird das Ermessen des Arbeitgebers derart eingeschränkt sein, dass ihm nur noch die Möglichkeit bleibt, Sonderurlaub zu erteilen.
Die Leistungspflichten ruhen
Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung. Im Übrigen besteht das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht unverändert fort -
allerdings sieht es die Bestimmung des § 45 SGB V deutlicher:
Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts -
Wenn die Arbeitsunterbrechung einen Monat nicht überschreitet, fallen keine Meldungen an. Wird die Monatsfrist überschritten, endet die Versicherungspflicht und der Arbeitnehmer muss mit dem letzten Tag dieser Frist abgemeldet werden -
Anspruch auf unbezahlten Urlaub? | Personal | Haufe
Grundsätzlich besteht für den Arbeitnehmer ein
Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB
(sozusagen ein "Kann-§", da die Regelung hier Gummi ist):
"Der. wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig,
dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung
aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
*
==> An dieser Stelle greift § 45 SGB V:
"Voraussetzungen für das Krankengeld sind:
der Versicherte hat einen Anspruch auf Krankengeld;
- der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes;
- eine andere im Haushalt lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht übernehmen;
- das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen.
Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind.
Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Dieser Anspruch besteht nur für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind."
BEACHTE:
1.
Eine vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes nach § 616 BGB wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.
2.
Die Berechnung des Kinder-Krankengelds erfolgt wie beim Krankengeld.
3.
Wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat,
hat der betreuende Elternteil einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Freistellung und Kinder-Krankengeld.
*
Praktische Handhabung:
Parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung
muss auch im Fall der Betreuung erkrankter Kinder
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen,
dass und voraussichtlich wie lange er ausfällt.
Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Etwaige Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.
==> WICHTIG auch zu Deiner Frage:
Wenn ein Kind unheilbar krank ist,
haben Eltern Anspruch auf eine zeitlich u n b e g r e n z t e Freistellung und auf Krankengeld.
Das heißt:
Unbegrenzte Freistellung durch AG,
unbegrenztes Krankengeld durch Krankenkasse.
Hier fand ich auch noch was interessantes:
Kinderkrankengeld und Arbeitsfreistellung | kindergesundheit-info.de
alles noch mal schön zusammengefasst.
Hier
Google Bilder
ebenso.
Zu Deiner Ergänzung:
Ja, es ist grundsätzlich egal, wer von beiden zu Hause bleibt.
Wenn die Wahlmöglichkeit besteht und keine anderen Zwänge dagegen sprechen, sollte der zu Hause bleiben,
der ohnehin weniger verdient,
da das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Kinderkrankengeld
nur %-ual vom Netto bezahlt wird.
Die Abzuge des nicht ausgezahlten Netto's wäre also beim Höherverdiener entsprechend höher,
so dass im gemeinsamen Topf ein größeres Loch klaffen würde,
als wenn der Niedrigverdiener hierzu herangezogen werden würde.
Ich denke, das Ganze hängt auch von Arbeitgeberseite ab. Wenn ein Arbeitsplatz mehrmals im Jahr für gewisse Zeit leerbleibt, bleibt es u.U. nicht mehr nur bei "unbezahlter Freistellung". Vor allem dann nicht, wenn dieser Arbeitsplatz dringend besetzt werden muss, aus betrieblichen Gründen. Wenn die Arbeit der ausfallenden Mitarbeiterin von anderen übernommen werden muss - und diese irgendwann streiken.Du weisst, was ich damit meine.
Es ist ja nicht gesagt, das immer die Frau zu Hause beim Kind bleibt


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