Umlagen berechnungsgrundlagen
Berechnungsgrundlage sind Wohnfläche der Wohnung in relation zur Gesamtwohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch.
Grundlagen hierfür sind § 556 a BGB, HeizkV und der Mietvertrag.
§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten - dejure.org
Pflicht zur Verbrauchserfassung HeizKV, § 4
HeizkostenV - Einzelnorm
Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, HeizKV § 2
HeizkostenV - Einzelnorm
Aus den Betriebskostenabrechnungen muss eindeutig hervorgehen, nach welchem Schlüssel die einzelnen Positionen auf den Mieter umgelegt wurden.
Bei weiteren Fragen bitte kurze Info.
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