Tarifrecht länder was bedeutet ausschlussfrist nach 37 abs 1 tv l
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Tarifrecht Länder: Was bedeutet die Ausschlussfrist nach §37 Abs. 1 TV-L?
http://www.tarifunion.dbb.de/lexikon/lexikon_g.htm
Geltendmachung von Ansprüchen
Nach § 70 BAT/-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist gilt in gleicher Weise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie tritt auch dann ein, wenn die Vertragsparteien die Vorschrift des § 70 BAT/-O nicht kannten. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Gläubiger vom Bestehen des Anspruchs gewusst hat. Die Frist gilt für die gesamten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht nur für diejenigen aus dem BAT/-O. Sie findet nur dann keine Anwendung, wenn tarifvertraglich eine andere Regelung getroffen wurde. Dies ist für eine Reihe von Leistungen der Fall. Beschäftigungs- und Dienstzeiten hat der Angestellte bspw. innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. Für die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gelten unterschiedliche Verfallszeitpunkte. Darüber hinaus gelten Sondervorschriften für Beihilfen, Reise-, Trennungs- und Umzugskosten.
Ich hoffe, damit konnte ich dir helfen.
diksl hat das Ganze gut dargestellt.
Dazu sagen sollte man vielleicht noch, dass § 37 TV-L im Wesentlichen gleich ist mit der früheren Vorschrift des § 70 BAT. Insofern ist die Kommentierung bei diksl aktuell.
Geltendmachung muss wie oben dargestellt schriftlich erfolgen ggü. dem Arbeitgeber.
dieses Thema interessiert mir sehr, da mir das Landesamt für Besoldung und Versorgung 5 Jahre zu viel Besitzstandszulage Kind bezahlt hat und jetzt die 5 Jahre zurückfordert. Es lag meinerseits kein Fehler in der Meldung einer angeblichen Änderung des Status Kind vor, sodass ich selbst von diesem Bescheid überrascht wurde. Gilt da nicht auch die Frist von 6 Monaten? Über eine Antwort würde ich mich freuen - muss evtl. einen Rechtsanwalt beauftragen. Werde diese Frage aber auch nochmal im Forum einstellen.