Reparaturen am gebäude mieter übertragen werden

Welche Arbeiten können auf den/die Mieter übertragen werden? Rasen mähen - Treppe putzen oder Schnee räumen in jedem Fall? Wie sieht es mit Reparaturen aus? Was ist, wenn ein Baum gefällt werden muss - ist das Sache des Vermieters? Oder könnte der Mieter einfach einen Baum fällen? Und wie sieht es mit Reparaturen aus? Klar, mal eine Birne auswechseln kann ein Mieter von sich aus? Wie sieht es mit der Beleuchtung vor dem Gebäude aus, wenn diese auf dem Grundstück - auch wenn es Laternen sind - aus? Oder wer gibt diese Reparaturen in Auftrag, wer zahlt dann die Rechnung?

5 Antworten zur Frage

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Können Reparaturen am Gebäude den Mieter übertragen werden?

Rasenmähen, Treppenreinigung, Schneeräumung: ist im Vertrag bzw./und Hausordnung geregelt.
Alles, was innerhalb der gemieteten Wohnung an Kleinreparatur anfällt, wie z.B. eine Armaturen-Dichtung, Rolladen-Gurt o.ä. muss bis zu einer bestimmten Höhe, ca. 100,- bis 130,- Euro / Jahr, vom Mieter selbst getragen werden. Eine schadhafte Heizung, z.B. ein Leck oder ein kaputter Thermostat, muss vom Eigentümer umgehend instand gesetzt werden. Für alles Festverbaute, z.B. der eingebaute Rolladen, ist Sache des Eigentümers, sofern nicht explizit im Vertrag anderes festgelegt und auch nicht durch Dich oder Dritte beschädigt.
Einen Baum auf dem Grundstück fällen darf selbstverständlich kein Mieter.
Auch die Beleuchtung außerhalb der gemieteten Wohnung, und erst recht die Straßenlaternen, fallen nicht in den Befugnisbereich des Mieters. Falls Baum oder Außenbeleuchtung Dich stört, kannst Du Dich hier nur an den Vermieter/Eigentümer wenden.
Hier etwas dazu aus dem Mietrechtslexikon:
Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietverträgen.
Unter Kleinreparaturen sind gemäß § 28 Abs. 3 der II. BV die folgenden Instandsetzungsarbeiten zu verstehen : „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“.
Der BGH schränkt den Begriff weiter ein, und begrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen. Dazu gehören neben den in § 28 Abs 3 IIBV genannten Gegenständen wohl auch Rollläden, Markisen, Jalousien und eventuell mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie etwa Kühlschränke, Waschmaschinen und dergleichen. Diese Beschränkung ist nach Ansicht des BGH notwendig, da der Mieter hier ohne Verschulden für Schäden an der Mietsache haftet.
Unwirksam ist nach wohl zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Köln eine Klausel, die auch Kleinreparaturen an der die Heiztherme erfasst, denn damit komme ein Mieter so gut wie gar nicht in Berührung im Unterschied zu Reparaturkosten!.
Die Klausel darf also nicht so gefasst sein, dass hierunter auch unter Putz liegende Rohre und elektrische Leitungen oder solche Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt. Der Mieter kann also bspw. nicht verpflichtet werden, die Reparatur an den Rollladenkästen zu bezahlen, wohl aber an den Rollladengurten.
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Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:
Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen , Blank geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem. Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht. Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam.
Höchstgrenze pro Jahr:
Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt weiter voraus, dass im Mietvertrag zusätzlich auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, vereinbart ist. Damit wird der Fall erfasst, dass eventuell mehrere Klein-reparaturen innerhalb dieses Zeitraumes bezahlt werden sollen. Ein Jahreshöchstbetrag in Höhe von einer Monatsmiete ist aber wohl bereits als zu hoch anzusehen. Die Höchstgrenze kann jedoch auf etwa 7% bis 8% der Jahresmiete festgesetzt werden ; auf keinen Fall sollte aber eine Monatsmiete jährlich überschritten werden.
Kleinstreparaturen muss jeder selber ,ansonsten ist alles Vermietersache , wenn es nicht vertraglich anders geregelt ist.
Dürfte ich auch einfach einen Baum fällen, der mir einfach im Weg ist? Oder muss ich da fragen?
Da muss sogar der Vermieter die Stadt fragen
übertragen werden schon - Es bleibt nur die Frage, ob die Mieter mit
einer solchen Übetragung einverstanden sind -
- Flur - und Außenbeleuchtung instand halten bleibt Sache des Vermieters -
- gleiches gilt für die Entfernung von Bäumen, falls dieses notwendig sein
sollte - Selbst der Vermieter ist da oft an Auflagen der Kommune gebunden


mieters
Muss Vermieter Badfliesen bezahlen?

- mal ordentlich lüften empfehlen. Du kannst bei deinem Vermieter sicherlich anfragen, ober einen Teil der Kosten übernimmt, -- auf seine Kosten fliesen, dann zahlt er dafür auch die Reparaturen. Und das wollen die Vermieter meist nicht. Alternativ gibt -


bezahlung
Kann ich unbegrenzt mit Münzgeld bezahlen oder gibt es einen Begrenzung in der Stückzahl

Die Begrenzung liegt in der Geduld desjenigen, den du mit Münzgeld bezahlst und an dem Gewicht des Geldes. Ja


aufgaben
Stöchiometrie Aufgabe

bin gerade am chemie lernen und komme bei einer aufgabe immer auf ein anderes ergebnis als in den lösungen. !