Mietvertrag nichts steht über jährliche wartung heizungstherme kosten tragen

Die jährliche Wartung der Gastherme muss nach meinem Rechtsempfinden immer derjenige bezahlen, wenn expeziet dieser Passus im Mietvertrag vereinbart ist. Entweder der Vermieter oder der Mieter, je nach Mietvertrag. Meiner ist 36 Jahre alt und es steht nichts im Mietvertrag über die Heizungswartung. Wer muss nun bezahlen - der Mieter oder der Vermieter? Alle Recherchen, die ich bislang durchgeführt habe beinhalten allesamt die folgende Antwort : jein! Vielleicht kann mir jemand in diesem Forum mal helfen, um eine klare Aussage zu erhalten. - carsten2409

9 Antworten zur Frage

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Wenn im Mietvertrag nichts steht über die jährliche Wartung der Heizungstherme, wer muss die Kosten tragen?

Also bei mir steht es auch nicht im Mietvertrag, aber mir wurde beimm Einzug gesagt das ich die Wartungskosten übernehmen mus.
ganz einfach: wenn Du die Wartung nicht selbst bezahlt, wird sie mit deiner Nebenkostenabrechnung abgerechnet - zahlen musst du sie in jedem Fall
Herzlichen Dank für en Antworten.
So wie es aussieht kann man kurz zusammenfassen : Das ist ein altes Mietgesetz eingemeisselt aus vergangen Epochen, das auch heute noch seine Gültigkeit hat und bedarf keiner schriftlichen Darlegung im Mietvertag.
Mein Rechtsempfinden sagt mir zwar etwas Anderes - aber ok -, dann finde ich mich mit der Tatsache ab und muss meinen Geldbeutel aktivieren.
dem sonnigen Hamburg
- carsten2409
ich kann auch nix dafür, die Therme ist doch nur in deiner Wohnung - wer soll denn das sonst bezahlen?
Entschuldigung, natürlich kannst Du nix dafür, aber sieh mal, der Vermieter hat die Therme eingebaut , ich bezahle Miete dafür und auch eventuelle Reparaturen werden vom Vermieter getragen. Mit welcher Berechtigung muss ich die Wartung bezahlen? - - das ist mein Rechtsempfinden, und das sagt mir, wenn im Mietvertrag nichts ausdrückliches steht, muss der Vermieter die Wartungskosten tragen und nicht der Mieter.
Aber ich lass mich gerne belehren. Wenn es wirklich Gestz ist, muss das auch irgendwo stehen und nicht irgendwelche mündlichen Vereinbarungen wie bei Sternenkind380.
Ich habe nur eine höfliche Frage gestellt und wollte auf keinen Fall jemand diskretitieren.
- carsten2409
Re: unimog406
Hab noch was vergessen, das ist aber sehr wichtig, um mein Verhalten vielleicht etwas verständlicher zu machen :
Vor 6 Jahren baute der Vermieter eine neue Kombitherme auf seine Kosten in meine Wohnung ein.
4 Jahre lang zahlte der Vermieter die Wartungskosten, ohne diese auf die Nebenkosten umzulegen. Seit 2007 wird die Wartung auf die Nebenkostenabrechnung umgelegt und seit 2008 muss ich sie selber tragen. Das ist eigentlich genau das, was Du in Deinem Post erklärt hast.
Entweder hat der Vermieter hier geschlafen , oder er hat juristisch bis zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, daß er die Kosten auf den Mieter abwälzen kann.
Nochmals nichts für Ungut und
- carsten2409
Das ist keine Reparatur, sondern allgemein Wartung und Instandhaltung. Der Durchlauferhitzer gehört zur Ausstattung der Wohnung.
Auszugsweise der Gesetzestext der BetrKV, § 2 Satz 1 Nr. 5 c
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;"
§ 2 BetrKV Aufstellung der Betriebskosten - dejure.org
zu beachten ist hierbei, was hinsichtlich der Betriebskostenumlage im Mietvertrag steht. Sofern im Mietvertrag keine Regelung unter Bezugnahme bei Altverträgen vor 2002 auf die II. Berechnungsverordnung § 27 S. 1 bzw. bei Neuverträgen ab 2002 auf die BetrKV für die Umlage der Betriebskosten getroffen wurde, trägt der Vermieter die Betriebskosten allein, da sie mit der Miete abgegolten sind (siehe hierzu §§ 535, 556 BGB.
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags - dejure.org
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten - dejure.org
Nachfolgend noch eine Antwort von mir auf eine ähnliche Frage.
Da Einiges von dem Geschriebenen hierbei mit eine Rolle spielen könnte, füge ich es bei:
wer kennt sich gut im mietrecht aus?
Ausschlaggebend dafür ist
1. was im Mietvertrag hinsichtlich Kleinreparaturen
vereinbart wurde .
2. wieviel die Reparatur gekostet hat.
Sofern im Mietvertrag keine WIRKSAME Kleinstreparaturklausel vereinbart wurde, ist der Schaden vom Vermieter selbst zu zahlen.
Grundlage hierfür ist § 535 BGB
§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags - dejure.org
Sofern im Mietvertrag eine Kleinstreparaturklausel steht, muss sie zwingend folgende Festlegungen enthalten:
*Höhe der vom Mieter zu zahlenden Kosten für eine Einzelreparatur
*Höhe der im laufenden Jahr zu tragenden Gesamtkosten , wobei die zuvor genannten Kosten für die Einzelreparatur nicht überschritten werden dürfen.
*meist wird noch eine Prozentzahl von 8 - 10 % der Jahresnetto- kaltmiete als Obergrenze genannt.
Fehlen diese Präzisierungen, ist die Kleinreparaturklausel in Gänze unwirksam.
Fortsetzung folgt
Zu Kleinreparaturen zählen folgende Posten:
* Rollläden
* Licht- und Klingelanlagen
* Schlösser
* Wasserhähne
* Heizkörperventile
* Klosettspülungen
* Wasch- und Abflussbecken
* Öfen
* Badeöfen
* Therme
* Herde und ähnliche Einrichtungen
Grundlage dafür bildet die II. Berechnungsverordnung, § 28, insbesondere Absatz 3. Ich füge nachfolgend den Gesetzestext auszugsweise bei:
" Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden."
Hierzu noch eine Anmerkung:Noch eine Anmerkung: sollte im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel stehen , die Reparatur aber z.B. 100,-€ kosten, heißt das NICHT, dass von diesm Betrag 80,-€ durch den Mieter zu tragen sind. In diesem Fall muss der Vermieter die Kosten allein tragen und kann sie auch nicht auf die Betriebskostenabrechnung aufschlagen.
Weiterführende Informationen zur Kleinreparaturklausel sind hier zu finden:
Mietrecht & Sonstiges
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net
Noch eine Ergänzung, bezugnehmend auf die Kommentare zu obiger Antwort. Wenn der Vermieter anfänglich die Kosten der Wartung selbst getragen hat, liegt die Vermutung nahe, dass es hierüber gar keine Vereinbarung im Mietvertrag gibt.
Eine Änderung der Handhabung ist selbstredend möglich, bedarf aber der Schriftform. Das heißt also, der Vermieter kann die Umlage auf die Betriebskosten auch nach Zusendung der Rechnung nicht einfach vornehmen und schon gar nicht die Übernahme der Rechnung durch den Mieter verlangen.
Einschlägig hierzu sind die konkreten Vereinbarungen im Mietvertrag unter Zugrundelegung des § 556 a BGB. Nachfolgend auszugsweise der Gesetzestext des § 556 a Abs. 2 im Volltext:
" Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten - dejure.org
Re: Tom_Lobe
Super : das ist genau die Antwort, die ich auch eigentlich erwartet hatte.
Nochmals herzlichen Dank
- carsten2409


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