Ist formulierung zulässig

Ein Gewerbetreibender hat in seinen AGB folgenden Passus stehen. Ist dies zulässig? Falls nicht, warum? Quelle? "Das Rückgaberecht findet keine Anwendung bei preisreduzierten Artikeln, Warenverkäufen anlässlich von Sonderverkaufsaktionen und jeglichen Arten von Dienstleistungen.

11 Antworten zur Frage

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Ist diese Formulierung zulässig?

bei Mängeln oder Defekten gilt dieser Ausschluss nicht, aber bei Nichtgefallen wirst du wohl keine chance haben
Ist es nicht denkbar, dass die Gewährleistung bei diesen "Sonderfällen" tatsächlich ausgeschlossen werden kann?
die Hersteller-Gewwährleistung kann nicht ausgeschlossen werden, es sei denn die Reduzierung wird aufgrund genau dieses Mangels vorgenommen.
Beispiel: "wir räumen unser Lager. 30% auf alles" du kaufst ne Bohrmaschine und sie funktioniert nicht. Klar gilt da die Gewährleistung.
Bei nichtgefallen kommt es auf die Kulanz des Verkäufers drauf an!
Bei den meisten funktioniert es sogar. Klar, wenn sie so kulant ist bleibt der kunde dort und kauft wieder.
Bei Nichtgefallen hast du noch nichtmal bei nichtreduzierter Ware einen Gestzesanspruch auf Rückgabe bei Nichtgefallen, es sei den es handelt sich um ein omline-, oder Haustürgeschäft.
Ware die nicht defekt ist muss von keinem Händler umgetauscht werden. Räumt der Händler dennoch ein Rückgabe- oder Umtauschrecht ein, kann das beliebig eingeschränkt werden.
Das heißt nichts anderes als dass Du Sonderangebote nicht umtauschen kannst, und ist rechtlich nicht relevant, denn auch eine Sonderangebotsware kann defekt sein oder nicht gefallen und dann tauscht man eben um,
und muss auch umgetauscht bekommen, alles was da noch dazu geschrieben wird, von wegen nicht umzutauschen ist unlauterer wettbewerb.
Ähm, halt, ne!
Das "Umtauschrecht" ist gesetzlich nirgends verankert. Das sind freiwillige Leistungen der einzelnen Händler.
Gewährleistungen kann man m.E. auch nicht ausschließen, zumindest nicht grundsätzlich. Aber kann es nicht sein, dass es in diesen "Sonderfällen" doch eine Möglichkeit gibt?
Wenn ich etwas kaufe, das von vorne herein vom Umtausch ausgeschlossen ist und ich stelle nach ein Paar tagen fest, dass es defekt ist, habe ich auch auf diesen Artikel 2 jahre Garantie, wenn man mir nun das gerät nicht reparieren kann, muss man es zurücknehmen und da dies ausgeschlossen wurde, soll das jetzt nicht gehen, da beißt sich den Hund den schwanz ab, oder.
Eigentlich schon.
Aber ich möchte ganz sicher ausschließen, dass es SICHER so ist.
Und mit Deinem 1. Teil lagst Du, wie gesagt, auch defintiv falsch.
ich habe jetzt den entsprechenden Passus gefunden, Quelle:http://www.mdr.de/Drucken/4046741-1125.html
Kann es sein, dass Händler für Sonderangebote jegliche Gewährleistung durch ihre Geschäftsbedingungen ausschließen dürfen?
Der bei Sonderangeboten häufig anzutreffende Hinweis „Ware vom Umtausch ausgeschlossen“ bedeutet nicht, dass der Kunde im Falle der Mangelhaftigkeit keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Gemeint ist vielmehr, dass ein freier Umtausch, der von Gesetzes wegen – entgegen landläufiger Meinung – ohnehin nicht möglich ist, jedoch im Kulanzwege von vielen Warenhäusern gewährt wird, auf Sonderangebote keine Anwendung findet. Eine solche Einschränkung ist ohne weiteres zulässig. Dagegen können gewerbliche Händler die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden nicht wirksam ausschließen, und zwar weder durch AGB noch durch Individualabrede.


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