Freie arztwahl eventuell extrakosten verbunden wie ist absatz 76 sgb v interpretieren
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Freie Arztwahl ja , aber eventuell mit Extrakosten verbunden? Wie ist Absatz im § 76 SGB V Freie Arztwahl zu interpretieren?
Das ist vor allem bei Kliniken der Fall. Wenn du in eine Klinik eingewiesen wirst, dann muss der Arzt auf der Einweisung 2 Kliniken benennen, die a für deine Erkrankung geeignet sind. Gehst du in eine andere Klinik als die beiden genannten, und gibt es dort z.B. höhere Pflegekostensätze, dann kann die Krankenkasse die Differenz von dir verlangen.
Oder wenn du mit einem Krankentransport in deine Wunschklinik gefahren wirst, dann bleibst du evtl. auf den Fahrtkosten sitzen.
Bei normalen niedergelassenen Ärzten passiert nichts, du kannst in München Wohnen und in Hamburg zum Zahnarzt gehen, das ist der Krankenkasse egal.
Ein weiteres Beispiel ist die Behandlung im Ausland. Du darfst dich in jedem EU-Land behandeln lassen, und die Rechnung dann in Deutschland bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse muss aber nur soviel erstatten, wie die Behandlung auch in Deutschland gekostet hätte. Ist die Behandlung im Ausland günstiger, als hier , dann bekommst du alles erstattet, ist die Behandlung im Ausland teurer, zahlst du kräftig drauf.
noch als Zusatz im Rundschreiben der BZKV wurde hingewiesen wenn sich Patienten die nicht den Zahnersatz in der EU gemacht bekommen einen Privatplan erhalten.
Und es ist Fakt das der behandelte ZA wenn er es in der EU macht auch den HKP machen muss es darf kein HKP aus dem Inland erstellt werden.
Schöne Grüsse über den Teich und hab noch einen schönen Tag.