Frage steuerprofis leistungen nach opferentschädigungsgesetz steuerfreie einkünfte 3 nr 6 estg
Das kommt auf die Umstände an, im allgemeinen: Nein.
Für einen konkreten Fall sollte man sich einen erfahrenen Anwalt suchen. Schon in den ersten Paragrafen des Opferentschädigungsgesetzes muss man sich für einige Tage gründlich einarbeiten (OEG - Einzelnorm):
". eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründe ausgewiesen wird. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf die Abfindung nach Satz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlöschen sämtliche sich aus den Absätzen 5 und 6 ergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes gilt für Ausländer, bei denen die Schädigung nicht zu einem rentenberechtigenden Grad der Schädigungsfolgen geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen."
Anscheinend wurde das OEG vor allem zur Abwehr von Entschädigungszahlungen formuliert.
Antworten zur Frage
Videos zum Thema
YouTube Videos
Frage an Steuerprofis: sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 6 EStG?
OEG schließt dann noch mit Verweis auf das "Bundesversorgungsgesetz" einige Ansprüche teilweise aus. (OEG - Einzelnorm)
Bei gesetze-im-internet.de findet man dieses Gesetz als "Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges" (BVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis