Frage neuen mietrecht renovierung auszug speziell teppichboden

Die Gesetze sind ja jetzt geändert. Mal angenommen, ein Mieter würde seit 15.11.2001 in einer Wohnung wohnen, und bereits im Übergabeprotokoll würde stehen: Im Teppichboden sind einige Brandlöcher und leichte Flecken. Im Mietvertrag selbst wäre aber vereinbart, daß der Teppich schamponiert zurück zu geben wäre. Wenn so ein rein fiktiver Mieter dann ausziehen wollen würde, müsste er dann den neuen Teppich vollständig bezahlen, wenn dieser durch Schamponierung nicht mehr zu retten wäre? Durch diese neuen Gesetze gibt es doch jetzt irgendwie Prozente oder so. Ich glaub 10 Prozent pro Jahr. Das wären dann doch 6,5 Jahre und der Mieter müsste nur 3,5 Jahre - also 35 % - des neuen Teppichs zahlen - oder habe ich das falsch verstanden? Wie würde es sich auswirken, das im Protokoll stünde, daß bereits Brandflecken drin waren und leicht Flecken? Das würde dann doch für diesen fiktiven Mieter heißen, daß der Teppich bei bereits Einzug keinen Neuwert mehr hatte. Angenommen dieser fiktive Mieter würde dem Vermieter anbieten, einen neuen Teppich durch einen Profi verlegen zu lassen, wenn der Vermieter das Material liefert. Könnte der Vermieter das ablehnen? Und falls er es ablehnt, müsste der Mieter dann die Kosten auch für die Verlegung zahlen oder nur für das Material? Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt, weil ich bei einer Hausverwaltung arbeite und die neuen Gesetze einfach nicht wirklich checke. Deshalb auch gerne - neben Beantwortung des fiktiven Falls - Links, wo die neuen Gesetze auch für Laien gut erklärt werden und eventuell auch solche Sonderfälle wie oben genannter fiktiver Fall erläutert werden.

5 Antworten zur Frage

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Frage zum neuen Mietrecht - Renovierung bei Auszug, speziell Teppichboden.

1. Sofern im mietvertrag nichts diesbezüglich vereinbart wurde, ist der Teppich Bestandteil der Wohnung und insofern Sache des Vermieters.
2. Teppiche zählen nicht zu Schönheitsreparaturen.
3. Man geht bei Teppichen von durchschnittlichen Abschreibungsfristen "bei mittlerer Art und Güte" von 10 Jahren aus. Im beschriebenen Beispiel liegt eine Mietdauer von 7 Jahren vor. Zu Beginn dises Zeitraums wies der Teppich bereits Brandlöcher auf, die auf den Vormieter zurückgehen. Das stellt eine erhebliche Wertminderung dar und verkürzt die Abschreibungsfristen. Diese Wertminderung ist dem Vormieter anzulasten, für einen Wertausgleich hätte der Vermieter einen Anspruch aus Kaution bzw. Schadenersatz , sorry) gegen den Vormieter geltend machen können.
4. Unbeschadet der Tatsache, ob er diesen Schadenersatz, der vom Wert des Teppichs abzuziehen ist, geltend gemacht und erhalten hat, muss sich der Vermieter diesen Umstand zurechnen lassen.
5. Eine formularmäßige Festlegung von starren Fristen, in denen der Teppich zu reinigen oder shampoonieren wäre, ist nach neuester Rechtsprechung nicht zulässig. Eine mietvertraglich vereinbarte Endshampoonierung bei auszug kann gefordert werden.
6. Es wäre eine Frage der Kulanz seitens des Vermieters, auf diese Endreinigung zu verzichten, da der Teppich faktisch abgeschrieben ist und vermutlich ohnehin entfernt werden müsste. Fordern kann er die Endreinigung, da bindend vereinbart.
Ein paar einschlägige Quellen schaue ich mir noch an und reiche sie nach.
also ich sehe das so: teppichboden eigentum des vermieters, auch wenn der mieter damit pfleglich umgehen muss, verbleibt der teppich dennoch bei auszug im eigentum des vermieters, meine rechtliche auffassung, schaue in den abschreibungskatalog, mache den abzug neu für alt, für das alter den der teppich hatte als die wohnung vermietet wurde, berechne den abschreibungswert für die jetzige mietzeit, dann hast du den wert, den der teppich jetzt noch hat
ist der teppich nun bei auszug des mieters total hinüber, kannst du diesen wert als schadensersatzforderung gem. 281 bgb geltend machen
so würde ich es jedenfalls tun
Ehrlich gesagt gehts mehr um die Interessen des Mieters - in der Form wurde die Frage aber deaktiviert, da es sich angeblich um eine rein persönliche Frage handelte.
Nehmen wir also einfach einmal an, der fiktive Mieter wäre mein Freund, der aus seiner Wohnung auszieht. Er wüsste also nicht, wie alt der Teppich gewesen wäre bei seinem Einzug in die Wohnung 2001. Der Teppich ist definitiv nicht zu retten.
Wenn mein fiktiver Freund also nun den alten Teppich raus reißt , könnte das die Forderung des Vermieters gegen den Mieter mindern?
Und wenn der Mieter die Verlegung des Teppichs durch einen Profi anbietet, der Vermieter aber nicht darauf eingeht, ist der Mieter dann verpflichtet, den vollen Arbeitspreis zu zahlen?
Noch eins: Kann der Mieter von dem Vermieter verlangen, zu erfahren, wie alt der Teppich tatsächlich war - möglicherweise mittels Vorlage einer Rechnung zur damaligen Verlegung?
zunächst mal ist der mieter nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, das eigentum des vermieters zu entfernen.
der vermieter jedoch hat das recht im wege des schadensersatz seine forderung gegen den mieter geltend zu machen, unter der berücksichtigung des wertes von neu für alt, dazu muss er natürlich entsprechende berechnungen und belege nachweisen
die arbeitskosten müssten theoretisch nach dem selben prinzip berechnen werden, ein neuer teppich darf gar nicht dem mieter in rechnung gestellt werden.genauso wenig wie die kosten des verlegens eines neues teppichs
also verstehe ich das richtig:
Der Vermieter darf nur den reinen Materialwert des Teppichs nach Abzug des Abschreibungswertes dem Mieter in Rechnung stellen?
Also wenn der Materialwert des Teppichs z. B. 1000,00 € wäre bei Kauf und der Kauf wäre 9 Jahre her und die Abschreibung im Jahr läge bei 10 % - dann müsste der Mieter noch 100,00 € zahlen, weil der Materialwert bereits zu 90 % abgeschrieben ist und die Arbeitsleistung dem Mieter nciht in Rechnung gestellt werden darf?
das ist richtig und zusätzlich. aber da bin ich mir eben nicht so sicher. die arbeitskosten für das herausreissen.


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