Erdogan strafanzeige gegen jan böhmermann nach 103 stgb stellen

Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. § 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer. - dejure.org

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Kann Erdogan bei uns Strafanzeige gegen Jan Böhmermann nach §103 StGB stellen?

mal davon abgesehen, daß Recep Tayyip Erdoğan bekannt dafür ist, das er
auch schon mal selbst Strafanzeigen erstattet - § 103 StGB bietet sich
nicht an, weil Erdogan meines Wissens derzeit sich nicht in unserem
Land aufhält -
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt. das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält.
- ansonsten:
Spiegel Online bemühte sich unterdessen um einen Erklärungsversuch:
In Wahrheit ging es im “Neo Magazin Royale” nicht um Erdogan. Der eigentliche Witz spielte sich eine Ebene höher ab. Böhmermann, immerhin ein Schüler Harald Schmidts, erklärte Satirefreiheit, indem er mit ihr spielte. Und er ahnte, wohin das führen würde. In der Sendung mutmaßte er, dieser Beitrag könnte womöglich gelöscht werden. Und nichts beschert einem Künstler so viel Aufmerksamkeit wie die Zensur seiner Werke -
quelle teilw.: Angela Merkel kritisiert Jan-Böhmermann-Verse über Erdogan deutlich - SPIEGEL ONLINE
Das stimmt so nicht ganz. Das Staatsoberhaupt muss sich nicht in Deutschland aufhalten. Der Passus betrifft lediglich Mitglieder einer ausländischen Regierung, nicht aber ein Staatsoberhaupt. Hier ein Beispiel dazu:
Freace - "Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes"
Zwar scheint es wenig wahrscheinlich, daß es aufgrund dieser Anzeige tatsächlich zu einem Verfahren, geschweige denn einer Verurteilung der beiden Männer kommen wird, um so wichtiger scheint es allerdings, dies der Öffentlichkeit bekanntzumachen -
Freace - "Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes"
- von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Beckstein und Friedmann wurde nichts bekannt
Nein, der das-Satz in § 103 I StGB bezieht sich auf Staatsoberhäupter wie auch Riegierungsmitglieder.
Die Aufhältigkeit im Inland ist ein objektives Tatbestandsmerkmal des § 103 I StGB, das im "Fall Böhmermann" nicht erfüllt ist. Damit scheidet eine Strafbarkeit aus.
Nein, da ein inländischer Aufenthalt Erdoğans, der Tatbestandsvoraussetzung des einschlägigen § 103 StGB ist, nicht gegeben war.
Die Verfolgung als straftat steht zudem unter den Voraussetzungen des § 104a StGB:
§ 104a – Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Der übliche Anwendungsfall des § 103 StGB sind z.B. Versammlungen/Demonstrationen. Ausländische Staatsgäste verzichten indes regelmäßig auf das nach § 104a StGB erforderliche Strafverlangen und lassen die Sache cool auf sich berühen.
Ich habe im law blog von Udo Vetter darüber gelesen, aber ich war mir nicht ganz im klaren ob der § 103 StGB nun zur Anwendung kommen kann oder nicht.
ich bin mir gar nicht sicher, dass § 103 Abs. 1 1. Halbsatz StGB den Aufenthalt auch des ausländischen Staatsoberhauptes in Deutschland während der strafbaren Handlung meint. Könnte es nicht auch sein, dass sich die Notwendigkeit des Inlandsaufenthaltes lediglich auf ausländische Regierungsmitglieder bezieht? Anderenfalls wäre es schon eigenwillig, dass ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt Strafanzeige gegen Beckstein und Friedman gestellt hat wegen Beleidigung von Ahmadinedjad, während dieser in Deutschland gar nicht zugegen war.
Leider habe ich trotz intensiver Suche keine nähere Erläuterung dazu finden können, ob sich das Relativpronomen im Gesetzestext nun auch auf Staatsoberhäupter oder nur auf Regierungsmitglieder bezieht. Ich werde in den nächsten Tagen aber nochmal einen Anwalt dazu befragen.
Offenbar will sich der Rechtsanwalt wohl wichtig tun. Wie gezeigt setzt die Verfolgung als Straftat nach § 104a StGB zwingend voraus, dass die ausländische Regierung selbst einen Antrag auf Strafverfolgung stellt. Dieser steht zudem unter dem Vorbehalt der Ermächtigung zur Strafverfolgung in dem Einzelfall durch die Bundesregierung. Irgendwelche unbeteiligten Anwaälte sind nicht aufgerufen, Strafantrag zu stellen.
Anscheinend gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die Staatsanwaltschaft Mainz hat jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann eingeleitet und beruft sich dabei auf Paragraf 103 StGB.
Jan Böhmermann: Staatsanwaltschaft ermittelt nach Erdogan-Satire - SPIEGEL ONLINE
Mambo, ein Strafverlangen seitens der Türkei wäre schon zwingend notwendig, ansonsten wären die Voraussetzungen gemäß § 104a StGB nicht erfüllt. Aber in dem Bericht heißt es ja auch, dass die Staatsanwaltschaft noch klären wird, ob dieses Verlangen vorliegt. Das ist sicherlich Teil des nun eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.
Es ist nur so, dass § 103 StGB den Inlandsaufenthalt eines ausländischen Staatspräsidenten während der Tat nicht zwingend vorsieht. Davon unberührt bleibt aber natürlich § 104a StGB.
Ich habe gerade mal einen Anwaltskommentar zum Strafrecht bemüht. Leider ist dieser ob der geringen Bedeutung des § 103 StGB in der Rechtspraxis in der Kommentierung recht knapp. Deswegen habe ich mir die Entstehungsgeschichte der Norm einmal angesehen. Sie ist geprägt von dem Gedanken, zur Aufrechterhaltung guter auswärtiger Beziehungen zu anderen Staaten, das Persönlichkeitsrecht von Staatsoberhäuptern besonders zu schützen. Früher waren das in der Regel Könige, Sultane etc., und der Tatbestand der Majestätsbeleidigung hat eine lange Tradition. In der Türkei wird er derzeit offenbar neu belebt und gepflegt. Von daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass Ausfluss dieses Besonderen Ehrschutzes ist, dass Staatsoberhäupter allgemein geschützt werden, während für Regierungsmitglieder in puncto Beleidigung die unmittelbare Anwesenheit gefordert wird.
Ich bin daher im Moment geneigt, Recht und mit selbst Unrecht zu geben. Leider habe ich keine die Frage eindeutig klärende Begründungsunterlage ermitteln können.
Liebe Gradiva, so ist es mir auch ergangen. Ich habe stundenlang in Kommentaren, Erläuterungen und ebenso in der Entstehungsgeschichte gesucht und gelesen, aber leider keinen Artikel gefunden, der eine eindeutige Rechtsauffassung zu der Auslegung zum infrage stehenden Teil des § 103 StGB liefert.
Warten wir mal ab, wie sich die Angelegenheit bezüglich Erdogan und Böhmermann noch entwickelt.
Was ist das denn für ein seltsames Gesetz? Widerspricht das nicht irgendwie dem "Vor Gesetz sind alle Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Sexualität oder ihrer Herkunft" Gleich Abschnitt?
Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht berührt, da auch Beleidigungen gegenüber jedermann unter Strafe gestellt sind. § 103 StGB ist damit lediglich lex specialis gegenüber § 185 StGB.
Offenbar wurde jetzt auch Strafanzeige gestellt. Interessanterweise aber nicht nach § 103 sondern 185 StGB.


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