Ehe annulieren rückgängig machen
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Ehe annulieren/rückgängig machen?
BGB
§1313
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe
ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§1314
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der
§§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 geschlossen worden ist.
Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistesfähigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Ehe-
schließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Um-
stände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von ei-
nem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt wor-
den ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, daß sie keine
Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
1315
Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der
Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht
volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er
volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will
;
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfä-
higkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will ;
3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewußtlo-
sigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die
Ehe fortsetzen will ;
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung
des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen
gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will ;
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschlie-
ßung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Min-
derjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die
Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf
Antrag des Minderjährigen ersetzen.
Anders gesagt:
Ja, es gibt unter besitmmten Voraussetzungen eine Aufhebung der Ehe, die per Gericht durchgesetzt werden muss.
Treffen diese Voraussetzungen nichtzu , gibt es nur die Ehescheidung.
In jedem Fall solltest du dich mit einem Anwalt beraten.
ja kann man
hast wahrscheinlich schon in obigen antworten gelesen.
aber bedenke das dann wegen arglistiger täuschung die beweispflicht bei dir liegt. und stell dir die frage wie schwerwiegend ist diese täuschung? das wird nicht so einfach! ist aber möglich!
such dir einen guten anwalt mit "biss", denn den wirst du wenn ich richtig zwischen den zeilen lese auch gebrauchen.
wenn du schlagende argumente und beweise hast, solltest du dir auch gedanken machen über schadenersatz etc
viel glück und kraft
muckie
Annullierung
dazu brauchst du aber einen sehr guten Anwalt