Ab ist person nicht mehr zurechnungsfähig delikt

Beispiel dem Messerstecher in Berlin. Der hatte 1,4 Promille. Ist der noch zurechnungsfähig?

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Ab wann ist eine Person nicht mehr zurechnungsfähig bei einem Delikt?

Deliktsfähigkeit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB durch die §§ 827 und 828 BGB geregelt.
Inhaltsverzeichnis
1 Deliktsunfähigkeit Minderjähriger
2 Aufsichtspflichtverletzung
3 Haftung aus Billigkeitsgründen
4 Deliktsunfähigkeit Volljähriger
5 Zusammenfassung
6 Siehe auch
Deliktsunfähigkeit Minderjähriger
Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist danach nicht deliktsfähig. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Aufsichtspflichtverletzung
Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, so können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Keine Verantwortung besteht, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat und der Schaden dennoch eingetreten ist. Die Aufsichtspflicht kann auch vertraglich übernommen werden. Bei beschützenden Einrichtungen ist diese Aufsichtspflicht auch dann durch die Einrichtung übernommen, wenn nach den Gesamtumständen nichts anderes erwartet werden kann. Eine ausdrückliche Regelung ist dann entbehrlich.
Haftung aus Billigkeitsgründen
Darüber hinaus besteht nach § 829 BGB eine Haftung aus Billigkeitsgründen , nach der ein Nichtdeliktsfähiger trotzdem den Schaden ersetzen muss, wenn dies die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und dem Schädiger nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden anrichtet, muss auch seine Haftpflichtversicherung für den angerichteten Schaden nicht aufkommen.
Deliktsunfähigkeit Volljähriger
Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, sind dadurch nicht in der Deliktfähigkeit beschränkt. Beim Einwilligungsvorbehalt jedoch sieht es anders aus. Die Geschäftsfähigkeit wird durch den Einwilligungsvorbehalt durch den Verweis auf die §§ 108 ff. BGB eingeschränkt, nicht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier kommt es ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an. Sowohl Bewusstlosigkeit als auch psychische Krankheiten führen zur Deliktsunfähigkeit. Selbst verursachte Rauschzustände führen wiederum anders als bei der Geschäftsfähigkeit nicht zur Deliktsunfähigkeit.
Sorry, voller Zwischenspeicher! DAS wollte ich antworten :
Deliktsunfähigkeit Volljähriger Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, sind dadurch nicht in der Deliktfähigkeit beschränkt. Beim Einwilligungsvorbehalt jedoch sieht es anders aus. Die Geschäftsfähigkeit wird durch den Einwilligungsvorbehalt durch den Verweis auf die §§ 108 ff. BGB eingeschränkt, nicht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier kommt es ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an. Sowohl Bewusstlosigkeit als auch psychische Krankheiten führen zur Deliktsunfähigkeit.
Selbst verursachte Rauschzustände führen wiederum anders als bei der Geschäftsfähigkeit nicht zur Deliktsunfähigkeit.
Das passt vielleicht zur Definition der Deliktsfähigkeit, beantwortet aber die Frage nicht.
Deshalb die Ergänzung, Zwischenspeicher war noch voll
Die Frage hört sich für mich aber eher nach Strafrecht an. Ich glaube nicht, dass jemand an der zivilrechtlichen Haftung nach § 823 BGB bei einem Messerstecher zweifeln würde.
Alkohol- und Drogenrausch sind als Intoxikationspsychosen die wichtigste Fallgruppe der exogenen Psychose und werden damit nach der neueren Rechtsprechung auch der Fallgruppe „krankhafte seelische Störung“ zugeordnet.
Grundsätzlich wird bei erwachsenen Täter die Schuldfähigkeit vermutet. Anhaltspunkte für die Schuldunfähigkeit lassen sich oft nur mit medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachten bestimmen. So ist z.B. die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt ein wichtiger Anhaltspunkt für das vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Als nicht zwingende Faustformel wird angenommen, dass ab 3,0‰ BAK eine Schuldunfähigkeit angenommen werden kann. Bei Tötungsdelikten kann sie höher liegen. Ab 2,5‰ ist eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen.
Ist in diesem Fall nicht eindeutig! War der Täter ein Gelegenheitstrinker oder Alkoholiker?
Ich wollte dich auch gar nicht persönlich kritisieren. Nur passt in dem Fall deine Wiki-Recherche zur zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit nicht. Es geht hier eher um Strafrecht, als um Privatrecht.
Wikipedia ist in Rechtsfragen auch oft mehr als unzureichend.
Deinem letzten Kommentar kann ich zustimmen. Da steht aber auch nichts anderes, als in meiner Antwort.
Rechtswisschenschaft ist nun einmal mein Spezialgebiet. Ich hoffe, Du bist mir nicht böse, wenn ich dir vielleicht etwas schroff gesagt habe, dass deine Antwort etwas an der Frage vorbei geht. Aber wir sollen ja hier auch ein Expertenforum sein.
Das ist ja auch völlig in Ordnung! ich bin immer offen für konstruktive Kritik!
Nur ich hatte noch die 1. Antwort im Zwischenspeicher als ich die 2. fand - die ich ja dann auch geben wolte! War halt zu blöd, den Speicher zu löschen
Bitte nicht böse sein, aber die Ergänzung ist für die strafrechtliche Beurteilung der Tat genauso wenig relevant, wie der erste Teil.
Die Frage ist tatsächlich nicht sehr gut gestellt, was die Fachterminologie anbelangt. Es kann aber auch nicht jeder Jurist sein (Gott sei Dank. Bei der Thematik der Frage kann ich mir aber kaum vorstellen, dass es um Zivilrecht geht. Und wenn, dann wäre das mit einem Satz beantwortet.
Im konkreten Fall kann mich der Wikipedia-Artikel überhaupt nicht überzeugen. Für Nichtjuristen schafft der eher mehr Verwirrung.
Hast ja Recht! Ich bin ein Nichtjurist, der nur helfen wollte
Was Du meinst ist weniger die Delikts-, als die Schuldfähigkeit, die in §§ 20 f. StGB geregelt ist.
Ab 2,0 Promille kann von verminderter Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Bei Tötungsdelikten wegen der erhöhten Hemmschwelle ab 2,2 Promille.
Regelmäßig ist Schuldunfähigkeit ab 3,0 Promille gegeben, bei schweren Gewaltdelikten aber nach der Rechtsprechung erst ab 3,3 Promill.
Das sind aber Richtwerte, die im Einzelfall auch nach oben oder unten abweichen können. Bei 1,4 Promill spricht aber wenig dafür, von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.