Verwandtschaft zwischen Standesbeamten und Brautpaar - Ist eine Trauung möglich?

Darf ein Standesbeamter, der mit dem Brautpaar verwandt ist, eine standesamtliche Trauung rechtskräftig durchführen?

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Gemäß der Personenstandsgesetzverwaltungsvorschrift darf ein Standesbeamter keine Amtshandlungen in eigenen Angelegenheiten durchführen. Dies bedeutet, dass der Standesbeamte keine Eheschließungen von nahen Angehörigen wie Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten/Neffen und-so-weiter… vornehmen darf. Es ist jedoch möglich, dass ein verwandter Standesbeamter eine standesamtliche Trauung durchführt, solange es sich um eine/n Standesbeamte/n im rechtlich vorgeschriebenen Sinne handelt und die Eheschließung rechtswirksam beurkundet wird. In diesem Fall ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Standesbeamten und dem Brautpaar unbeachtlich.

Es ist ratsam bei einem beliebigen Standesamt anzurufen und dort nachzufragen ob ein verwandter Standesbeamter eine Trauung durchführen darf. Es muss nicht unbedingt das Standesamt in der eigenen Stadt sein. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen gibt es jedoch wahrscheinlich keine rechtlichen Hindernisse für eine standesamtliche Trauung durch einen verwandten Standesbeamten.

Passt auf : Dass die Trauung, unabhängig von der Verwandtschaft zwischen Standesbeamten und Brautpaar, darauffolgend den gesetzlichen Vorgaben und Formalitäten durchgeführt werden muss. Die rechtswirksame Beurkundung der Eheschließung ist von größter Bedeutung um einen gültigen Ehevertrag zu haben. Daher muss der Standesbeamte qualifiziert sein und die erforderlichen administrativen Aufgaben korrekt ausführen können.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass ein verwandter Standesbeamter eine standesamtliche Trauung durchführen darf, solange er/sie die rechtlichen Anforderungen erfüllt und die Eheschließung ordnungsgemäß beurkundet wird. Es ist ratsam, sich vorab bei einem beliebigen Standesamt zu informieren und ggf․ die genauen rechtlichen Bestimmungen zu erfragen um sicherzustellen: Die Trauung rechtsgültig ist.






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