Die politischen Umwälzungen im 19. Jahrhundert in Deutschland manifestierten sich in einer Vielzahl von Verfassungen. Besonders die Verfassung von 1849 die preußische von 1850 und die bzgl․ Kaiserreiches von 1871 stehen im Fokus. Jene Verfassungen waren geprägt von den gesellschaftlichen Spannungen und dem Streben nach einer nationalen Identität. Diese Analyse beleuchtet die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen drei Dokumenten.
Die Paulskirchenverfassung von 1849 war ein Novum. Am 28. März dieses Jahres legte die Nationalversammlung einen Entwurf vor der auf eine parlamentarische Demokratie abzielte. Diese Verfassung sah vor – dass der Monarch lediglich ein aufschiebendes Veto gegen Gesetze hatte. Eine andere Herangehensweise prägte die preußische Verfassung von 1850. Das Staatsoberhaupt hatte hier ein absolutes Veto. Eine Kluft in der Machtbalance entsteht dadurch. Der Kaiser im Jahr 1871 hatte kein Veto-Recht, konnte jedoch den Reichskanzler ernennen und auf die Einberufung des Reichstags Einfluss nehmen.
Die Struktur der gesetzgebenden Gewalt ist ähnlich wie variabel. So umfasste der Reichstag bestehen aus zwei Kammern in der Paulskirchenverfassung von 1849. Diese waren das gewählte Volkshaus und ein Staatenhaus das Vertreter aller Länder umfasste. In der preußischen Verfassung hingegen gab es das, von König ernannte Herrenhaus. Daher war das System nicht repräsentativ. Der Versuch unter der Verfassung von 1871 ein neues Gleichgewicht zu schaffen führte zu einem Bundesrat und einem gewählten Reichstag, allerdings die Dominanz des Kaiserreichs blieb erhalten.
Ein weiterer ausschlaggebender Punkt ist die Kontrolle der Regierung durch das Parlament. Hier zeigt sich ein klarer Unterschied. In der Paulskirchenverfassung von 1849 war eine umfassende parlamentarische Kontrolle gegeben. Die Preußen von 1850 hatten hingegen eingeschränkte Möglichkeiten. Minister konnten zwar vor Gericht gestellt werden jedoch nur aufgrund der Entscheidung des Königs. Der Reichstag von 1871 erhielt Mitspracherechte freilich ohne wesentliche Kontrolle.
Die Grundrechte sind ein Kapitel für sich. Während die Paulskirchenverfassung von 1849 einen umfangreichen Katalog von Rechten enthielt, schloss die preußische Verfassung von 1850 ebenfalls einige Rechte ein, jedoch ohne die tiefe Verwurzelung in der Verfassung selbst. Die Kaiserliche Verfassung von 1871 brachte keine eigenen Grundrechte. Diese waren stattdessen auf die Länder verteilt.
Ein entscheidendes Element ist das Wahlrecht. Die Paulskirchenverfassung von 1849 erdachte ein allgemeines, gleiches, freies und geheimes Wahlrecht für Männer ab 25 Jahren. Die preußische Verfassung veränderte dies radikal mit einem Dreiklassenwahlrecht, das ein Zensuswahlrecht etablierte. Dadurch wurde der Zugang zur Wählerschaft durch Vermögensverhältnisse beschränkt. 1871 übernahm man das Prinzip des allgemeinen Wahlrechts wieder.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Verfassungen von 1849⸴1850 und 1871 in einem Spannungsfeld zwischen monarchistischer Tradition und dem Streben nach Demokratie standen. Die Paulskirchenverfassung zeichnete sich durch tiefere demokratische Züge aus. Die preußische Verfassung von 1850 entfernte sich von diesen Prinzipien und das Kaiserreich 1871 brachte eine eigene Form von Autoritarismus ebenfalls wenn es in mancher Hinsicht Anleihen an demokratischen Idealen zeigte. So bleibt die Frage: Wie prägen diese historischen Strukturen die gegenwärtigen politischen Systeme in Deutschland?
