Verlangt eine unredliche Geschäftspraxis nach rechtlichem Beistand?
Wie kann man sich gegen unrechtmäßige Vertragsforderungen eines Kaffeeanbieters wehren?
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In der Welt der Geschäftstätigkeiten kann es oft zu unangenehmen Überraschungen kommen. So geschieht es ebenfalls in diesem Fall, in dem ein vermeintlicher Kaffeevertriebsvertreter Vertrauen erweckt hat, evtl․ um sich nachher herauszureden. Ein Vertreter versprach eine ungenaue Probe der Kaffeemaschine für das eigene Geschäft. Diese Geschichte enthält jedoch zahlreiche Fallstricke. Der gesprochenen Vereinbarung gegenüber stehen nun unerwartete Vertragsforderungen.
Der betroffene Geschäftsmann meldet sich telefonisch und erfährt von der Existenz eines vermeintlichen Vertrages – die Laufzeit beträgt 66 Monate. Unverständlich an dieser Stelle wird: Dass der Betroffene nichts jedoch auch gar nichts unterschrieben hat. Eine Rechnung über monatlich 146 💶 für angeblich zu leistende Mietzahlungen. Die Begleiterscheinungen sind nicht minder bemerkenswert. Keine Abholung der Kaffeemaschine wird angeboten darauffolgend einer Kopie des vermeintlichen Vertrages bleibt der Betroffene 10 Tage ohne Nachricht.
In solchen Fällen – So verlautet es unter rechtlichen Fachleuten – kann der Betroffene den Vertrag als nichtig betrachten. Es herrscht nicht nur eine Unklarheit in der Vertragsgrundlage. Auch der Grundsatz der Haustürgeschäfte sollte in Betracht gezogen werden. Sollte sich die Situation weiter zuspitzen – so wird empfohlen, rechtliche Schritte zu unternehmen. Ein engagierter Rechtsanwalt kann dabei hilfreich sein.
Es mag die Frage aufkommen welche Firma eine Maschine im vierstelligen Bereich überlässt, ohne sich dabei abzusichern. Die Skepsis ist berechtigt. Wo bleibt die rechtsverbindliche Unterschrift? Wo ist die Quittung? Kommt die Maschine ohne signierte Bestätigung ins Geschäft kann sie auch ohne weitere Verpflichtungen wieder zurückgegeben werden. Wer keine Unterschrift leistet – der geht kein Risiko ein. Das ist Rechtsprinzip.
Die Suche nach hilfreichen Verweisen zeigt auf: Dass es tatsächlich gerichtliche Urteile zu dieser Art von Geschäftspraktiken gibt. Eine Suche mit dem Stichwort „Kaffeepartner Gerichtsurteil“ offenbart Entscheidungen vom Landgericht Brandenburg und ähnlichen Institutionen. Ihnen wird vorgeworfen – diese unlauteren Geschäftspraktiken zu praktizieren.
Ein proaktiver Schritt könnte die Kontaktaufnahme mit Beiträgen diverser Blogs darstellen. Für den Ärger über unbefriedigende Leistungen gibt es Plattformen wie vibrio.de und inlife.de. Dort äußern zahlreiche Betroffene ähnlich wie zufriedenstellende Kommentare. Vielleicht gibt es was für Sie.
Zusammengefasst ist es wichtig sich in Situationen wie dieser nicht einschüchtern zu lassen. Nach ihrer Urteilskraft sind sie nicht allein. Das Betroffenenfeld scheint größer als gedacht. Ein Solist wäre in der Lage, sich einer Sammelklage anzuschließen und Furore zu machen. Unterstützung von Gleichgesinnten könnte der 🔑 zum Erfolg sein. Gegebenenfalls bleibt jedoch der Weg erst einmal selbst die Kaffeemaschine zurückzubringen und einfach zu warten was geschieht. Solange kein gültiger Vertrag vorliegt, erübrigt sich eine Zahlungsverpflichtung.
In der Welt der Geschäftstätigkeiten kann es oft zu unangenehmen Überraschungen kommen. So geschieht es ebenfalls in diesem Fall, in dem ein vermeintlicher Kaffeevertriebsvertreter Vertrauen erweckt hat, evtl․ um sich nachher herauszureden. Ein Vertreter versprach eine ungenaue Probe der Kaffeemaschine für das eigene Geschäft. Diese Geschichte enthält jedoch zahlreiche Fallstricke. Der gesprochenen Vereinbarung gegenüber stehen nun unerwartete Vertragsforderungen.
Der betroffene Geschäftsmann meldet sich telefonisch und erfährt von der Existenz eines vermeintlichen Vertrages – die Laufzeit beträgt 66 Monate. Unverständlich an dieser Stelle wird: Dass der Betroffene nichts jedoch auch gar nichts unterschrieben hat. Eine Rechnung über monatlich 146 💶 für angeblich zu leistende Mietzahlungen. Die Begleiterscheinungen sind nicht minder bemerkenswert. Keine Abholung der Kaffeemaschine wird angeboten darauffolgend einer Kopie des vermeintlichen Vertrages bleibt der Betroffene 10 Tage ohne Nachricht.
In solchen Fällen – So verlautet es unter rechtlichen Fachleuten – kann der Betroffene den Vertrag als nichtig betrachten. Es herrscht nicht nur eine Unklarheit in der Vertragsgrundlage. Auch der Grundsatz der Haustürgeschäfte sollte in Betracht gezogen werden. Sollte sich die Situation weiter zuspitzen – so wird empfohlen, rechtliche Schritte zu unternehmen. Ein engagierter Rechtsanwalt kann dabei hilfreich sein.
Es mag die Frage aufkommen welche Firma eine Maschine im vierstelligen Bereich überlässt, ohne sich dabei abzusichern. Die Skepsis ist berechtigt. Wo bleibt die rechtsverbindliche Unterschrift? Wo ist die Quittung? Kommt die Maschine ohne signierte Bestätigung ins Geschäft kann sie auch ohne weitere Verpflichtungen wieder zurückgegeben werden. Wer keine Unterschrift leistet – der geht kein Risiko ein. Das ist Rechtsprinzip.
Die Suche nach hilfreichen Verweisen zeigt auf: Dass es tatsächlich gerichtliche Urteile zu dieser Art von Geschäftspraktiken gibt. Eine Suche mit dem Stichwort „Kaffeepartner Gerichtsurteil“ offenbart Entscheidungen vom Landgericht Brandenburg und ähnlichen Institutionen. Ihnen wird vorgeworfen – diese unlauteren Geschäftspraktiken zu praktizieren.
Ein proaktiver Schritt könnte die Kontaktaufnahme mit Beiträgen diverser Blogs darstellen. Für den Ärger über unbefriedigende Leistungen gibt es Plattformen wie vibrio.de und inlife.de. Dort äußern zahlreiche Betroffene ähnlich wie zufriedenstellende Kommentare. Vielleicht gibt es was für Sie.
Zusammengefasst ist es wichtig sich in Situationen wie dieser nicht einschüchtern zu lassen. Nach ihrer Urteilskraft sind sie nicht allein. Das Betroffenenfeld scheint größer als gedacht. Ein Solist wäre in der Lage, sich einer Sammelklage anzuschließen und Furore zu machen. Unterstützung von Gleichgesinnten könnte der 🔑 zum Erfolg sein. Gegebenenfalls bleibt jedoch der Weg erst einmal selbst die Kaffeemaschine zurückzubringen und einfach zu warten was geschieht. Solange kein gültiger Vertrag vorliegt, erübrigt sich eine Zahlungsverpflichtung.