Gefundener Lottoschein: Darf man ihn behalten und den Gewinn einstreichen?

Darf man einen auf der Straße gefundenen Lottoschein behalten und den Gewinn beanspruchen?

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Nein, man darf einen gefundenen Lottoschein nicht behalten und den möglichen Gewinn einstreichen. Es handelt sich dabei um Fundunterschlagung die strafrechtlich verfolgt werden kann. In Deutschland sollte der gefundene Lottoschein der Annahmestelle der Polizei oder dem Fundbüro übergeben werden. Wenn kein Name auf dem Lottoschein steht, könnte es jedoch schwierig sein, den rechtmäßigen Besitzer zu ermitteln. Dennoch ist es nicht erlaubt – den Lottoschein einfach zu behalten und auf einen Gewinn zu hoffen.

Lottoscheine sind rechtlich gesehen Inhaberpapiere das bedeutet: Dass der Eigentümer des Scheins grundsätzlich derjenige ist der ihn in Händen hält. Wenn jedoch jemand beweisen kann ´ dass der gefundene Lottoschein ihm gehört ` könnte er rechtliche Schritte gegen den Finder einleiten. Daher ist es empfehlenswert, den Lottoschein bei den entsprechenden Behörden abzugeben und den möglichen Gewinn dem rechtmäßigen Besitzer zu überlassen.

In den USA gab es ein Urteil bei dem ein gefundener Lottoschein einen Rechtsstreit auslöste. Allerdings gelten die dortigen Gesetze und Urteile nicht automatisch für Deutschland. Es ist wichtig – sich an die deutschen Rechtsvorschriften zu halten und den Lottoschein korrekt abzugeben.

Sollte der gefundene Lottoschein Gewinnzahlen aufweisen » ist es wahrscheinlich « dass der wahre Eigentümer sich spätestens beim Einlösen des Gewinns meldet. In diesem Fall wäre es für den Finder des Lottoscheins problematisch, da dies als Unterschlagung des Gewinns betrachtet werden könnte.

Letztendlich ist es moralisch und rechtlich korrekt den gefundenen Lottoschein an die entsprechenden Behörden abzugeben. Sollte der Lottoschein keinen Gewinn erzielen, wäre dies ohnehin die richtige Vorgehensweise. Wenn der Lottoschein hingegen einen Gewinn einbringt ´ so hat der tatsächliche Besitzer das Recht darauf ` diesen Gewinn zu erhalten. Dem Finder des Lottoscheins kann kein Anspruch darauf zustehen.






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