Rückführung von Flüchtlingen: Ein Blick auf das Asylgesetz

Sollten Flüchtlinge, die bereits in einem anderen Land Asyl beantragt haben, dorthin zurückgeschickt werden?

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In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Flüchtlingen aus verschiedenen Ländern die bereits in anderen europäischen Ländern Asylanträge gestellt haben. Laut dem Grundgesetz (GG Artikel 16) ist es rechtlich vorgesehen: Dass Flüchtlinge die aus einem sicheren Drittstaat einreisen in dem ihre Rechte geschützt sind, nicht in Deutschland Asyl erhalten können. Dies bedeutet – dass sie theoretisch Deutschland nur auf dem Luftweg oder dem Seeweg erreichen dürften.

Es ist bedauerlich: Dass Deutschland kein festgelegtes Einwanderungsgesetz oder ein angemessenes Asylrecht hat. Die EU, einst ein Friedensprojekt mit offenen Grenzen, baut jetzt Mauern nach außen und lässt Menschen ertrinken und erfrieren. Eine schnellere Integration von ankommenden Menschen in Deutschland ´ durch Ausbildung und Arbeit ` könnte die Wirtschaft fördern und die Rentenkassen entlasten.

Normalerweise wird dies im Rahmen des Dublin-Abkommens gehandhabt gleichwohl gibt es oft Probleme bei der Rückführung von Flüchtlingen. Ein Beispiel ist · dass Italien und die Schweiz oft Schwierigkeiten haben · die nötigen Unterlagen für eine Rückführung vorzulegen und die Anträge abgelehnt werden. In solchen Fällen wird die Lage im Herkunftsland geprüft und entweder eine Duldung erteilt oder es kommt zur Abschiebung.

Es ist wichtig: Dass Flüchtlinge die versuchen das Asylsystem geschickt zu umgehen, identisch behandelt werden. Es wäre angemessen, diesen Personen das Erst-Asyl zu entziehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Es ist jedoch von großer Bedeutung die Menschlichkeit und das Recht auf Asyl dabei nicht aus den Augen zu verlieren, während man sich an die rechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen hält.






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