Fußbodenheizung: Handwerkerpfusch oder normale Praxis?
Hat der Handwerker bei der Verlegung der Fußbodenheizung gepfuscht oder ist das übliche Praxis? Kann der Mangel behoben werden und besteht die Möglichkeit einer Kostenminderung?
Der Kunde hat die Fußbodenheizung in seiner Wohnung bestellt und bezahlt mit der klaren Vereinbarung dass sie in allen Räumen mit Thermostat und Estrich verlegt werden soll. Bei der Überprüfung nach der Installation hat der Kunde festgestellt, dass bestimmte Bereiche nicht beheizt wurden was auf Unregelmäßigkeiten bei der Verlegung hinweist. Der Handwerker versucht dies zu verteidigen indem er behauptet, dass dies normal sei oder dass umliegende Bereiche zusätzlich beheizt werden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Arbeiten nicht vertragsgemäß ausgeführt wurden. In diesem Fall hat der Kunde das Recht eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Es ist ratsam, dem Handwerker eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung zukommen zu lassen um die Situation zu klären.
Wenn der Handwerker den Mangel nicht behebt oder nicht bereit ist die fehlenden Bereiche nachzurüsten kann der Kunde in Erwägung ziehen eine Minderung der Rechnung zu fordern. Dies könnte beispielsweise der Anteil der nicht verlegten Flächen sein oder die Kosten ´ die entstehen würden ` wenn eine andere Firma mit der Reparatur beauftragt würde.
Es ist wichtig: Dass der Kunde seine Rechte kennt und sich nicht für dumm verkaufen lässt. Wenn vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden, sollte der Handwerker zur Verantwortung gezogen werden. Mit einer klaren Kommunikation und Durchsetzung der vereinbarten Vertragsbedingungen sollte der Kunde in der Lage sein, den Mangel zu beheben und gegebenenfalls eine angemessene Kostenminderung zu erlangen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Arbeiten nicht vertragsgemäß ausgeführt wurden. In diesem Fall hat der Kunde das Recht eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Es ist ratsam, dem Handwerker eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung zukommen zu lassen um die Situation zu klären.
Wenn der Handwerker den Mangel nicht behebt oder nicht bereit ist die fehlenden Bereiche nachzurüsten kann der Kunde in Erwägung ziehen eine Minderung der Rechnung zu fordern. Dies könnte beispielsweise der Anteil der nicht verlegten Flächen sein oder die Kosten ´ die entstehen würden ` wenn eine andere Firma mit der Reparatur beauftragt würde.
Es ist wichtig: Dass der Kunde seine Rechte kennt und sich nicht für dumm verkaufen lässt. Wenn vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden, sollte der Handwerker zur Verantwortung gezogen werden. Mit einer klaren Kommunikation und Durchsetzung der vereinbarten Vertragsbedingungen sollte der Kunde in der Lage sein, den Mangel zu beheben und gegebenenfalls eine angemessene Kostenminderung zu erlangen.