Dachfenster-Sonnenschutzjalousien: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Sind Dachfenster-Sonnenschutzjalousien als Zubehör zu den Dachfenstern im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Welche rechtlichen Aspekte und Regelungen sind in diesem Fall relevant?

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Die Frage, ob Dachfenster-Sonnenschutzjalousien in einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gelten, hängt von verschiedenen rechtlichen Aspekten ab. Um diese Frage zu beantworten, müssen die entsprechenden Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und in der Teilungserklärung der Gemeinschaft herangezogen werden.

Laut dem vorliegenden Fall hat ein Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft zwei Dachfenster nebst Sonnenschutzjalousien austauschen lassen » obwohl dabei die Frage aufkam « ob die Jalousien als Zubehör zu den Dachfenstern dem Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass grundsätzlich alle Gebäudeteile die nicht explizit als Sondereigentum deklariert sind, dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden.

In Bezug auf die Sonnenschutzjalousien lässt sich argumentieren, dass sie als Zubehör zu den Dachfenstern betrachtet werden können. Zubehör, das zu einem Sondereigentum gehört, wird gemäß § 94 BGB ähnlich wie als Sondereigentum behandelt. Allerdings müssen hierbei die genauen Regelungen in der Teilungserklärung beachtet werden. Diese können nämlich festlegen welche Bestandteile des Gebäudes als Sondereigentum und welche als Gemeinschaftseigentum gelten.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass Rolläden gemäß der Teilungserklärung als Sondereigentum definiert sind. Dies könnte die Argumentation stärken: Die Sonnenschutzjalousien wie ähnliche Einrichtungen des Sonnenschutzes, ebenfalls dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Jedoch ist es entscheidend, ob die Teilungserklärung explizite Regelungen bezüglich solcher Sonnenschutzmaßnahmen enthält.

Die Frage ob Schäden am Gemeinschaftseigentum durch angebrachtes Zubehör entstehen ist ebenfalls von rechtlicher Bedeutung. Gemäß § 14 Nr․ 3 WEG ist der Wohnungseigentümer für die Instandhaltung seines Sondereigentums verantwortlich. Demnach könnte derjenige der die Sonnenschutzjalousien angebracht hat ebenfalls für eventuelle Schäden verantwortlich sein vorausgesetzt diese durch die Jalousien entstehen.

Insgesamt ist die Zuordnung von Dachfenster-Sonnenschutzjalousien als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum von den spezifischen Regelungen in der Teilungserklärung, dem Wohnungseigentumsgesetz und gegebenenfalls von bereits gefällten Gerichtsurteilen abhängig. In jedem Fall ist eine genaue Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.






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