Sozialversicherung bei ALG I und Nebenjob

Warum bin ich nicht mehr sozialversichert, also auch nicht krankenversichert, wenn ich ALG I bekomme und einen 450€ Job annehme?

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Die Regelungen zur Sozialversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) und der Ausübung eines 450€ Jobs können etwas komplex sein. Grundsätzlich gilt ´ dass man über das ALG I krankenversichert ist ` solange man ALG I bezieht. Die Versicherungspflicht besteht deshalb auch, wenn man einen 450€ Job annimmt. Allerdings gibt es einige Bedingungen und Beschränkungen die den Bezug von ALG I und die Sozialversicherung beeinflussen können.

Wenn man ALG I bezieht darf man grundsätzlich nebenbei einen Minijob ausüben. Dabei gelten allerdings bestimmte Grenzen und Regeln. Die Sozialversicherungspflicht besteht weiterhin solange man unter diesen Grenzen bleibt.

Eine wichtige Regel ist die sogenannte 15-Stunden-Regel: Wenn man weiterhin als 15 Stunden in der Woche arbeitet, hat man keinen Anspruch mehr auf ALG I und ist dadurch ebenfalls nicht mehr über die Agentur für Arbeit sozialversichert. Das bedeutet – dass man dann auch keine Krankenversicherung über das Arbeitsamt mehr hat.

Wenn man unter 15 Stunden in der Woche arbeitet hat man weiterhin Anspruch auf ALG I und ist auch weiterhin über das Arbeitsamt sozialversichert. Man darf dann allerdings nur bis zu 165€ netto im Monat verdienen, ohne dass dies auf das ALG I angerechnet wird. Verdient man mehr – wird das überschüssige Einkommen auf das ALG I angerechnet und die Leistungen identisch gekürzt.

Wichtig zu wissen ist auch: Dass die Höhe des Verdienstes im Minijob keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht hat. Ob man 450€ oder weniger verdient, spielt für die Krankenversicherung und die Sozialversicherungspflicht keine Rolle.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn man für eine Weiterbildung oder Umschulung einen Lohn gezahlt bekommt, darf man sogar bis zu 400€ netto im Monat verdienen, ohne dass dies auf das ALG I angerechnet wird.

Zusammenfassend kann man sagen: Dass man über das ALG I krankenversichert ist solange man ALG I bezieht. Bei der Ausübung eines 450€ Jobs gelten bestimmte Grenzen: Man darf höchstens 15 Stunden in der Woche arbeiten und bis zu 165€ netto verdienen, ohne dass dies auf das ALG I angerechnet wird. Verdient man mehr oder arbeitet man mehr als 15 Stunden entfällt der Anspruch auf ALG I und somit auch die Sozialversicherung über die Agentur für Arbeit.






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