Auswirkungen eines Minijobs auf den ALG II-Bezug der Mutter

Wird das Einkommen aus einem Minijob in der Ausbildung auf den ALG II-Bezug der Mutter angerechnet?

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Ja, das Einkommen aus einem Minijob wird in der Regel auf den ALG II-Bezug der Mutter angerechnet. Die genaue Höhe der Anrechnung und ihre Auswirkungen hängen jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich gilt, dass jedes Einkommen bei der Berechnung des ALG II-Bezugs berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass ebenfalls das Einkommen aus einem Minijob, das du während deiner Ausbildung verdienst, auf den ALG II-Bezug deiner Mutter angerechnet wird.

Die genaue Höhe der Anrechnung richtet sich nach den Freibeträgen die dir als Auszubildender zustehen. Gemäß §11b SGB II stehen dir auf dein Bruttoeinkommen bestimmte Freibeträge zu. Die ersten 100 💶 sind grundsätzlich frei, für Einkommen zwischen 100 und 1000 Euro brutto kommen nochmal 20 % hinzu und für Einkommen zwischen 1000 und 1200 Euro brutto weitere 10 %.

Angenommen du verdienst monatlich 750 Euro brutto in deinem Minijob was einem Nettoeinkommen von etwa 480 Euro entspricht. Von diesen 480 Euro werden die Freibeträge abgezogen, sodass ein anrechenbares Nettoerwerbseinkommen entsteht.

Zusätzlich wird das Kindergeld, das du erhältst, ähnlich wie auf den ALG II-Bezug angerechnet. Wenn du unter 25 Jahre alt bist – wird das Kindergeld als Einkommen betrachtet. In der Regel wird es voll auf den Bedarf angerechnet.

Wenn du mit deiner Mutter alleine lebst und sie für die Warmmiete angemessene 600 Euro zahlt, beträgt dein Bedarf ~circa․ 660 Euro. Mit einem anrechenbaren Einkommen von 699 Euro könntest du deinen Bedarf alleine decken und aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen. In diesem Fall müsstest du deine Anteile für Miete Strom und Essen selbst an deine Mutter zahlen.

Passt auf : Dass die genaue Berechnung des ALG II-Bezugs von verschiedenen Faktoren abhängt, ebenso wie zum Beispiel dem genauen Einkommen aus dem Minijob der Ausbildungsvergütung und den individuellen Umständen der Mutter. Deshalb empfiehlt es sich – sich bei Bedarf an das Jobcenter zu wenden und eine genaue Berechnung durchzuführen.






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