Zurückverfolgung einer IP-Adresse: Wie lange sind die Daten gespeichert?
Wie lange werden die Daten einer IP-Adresse gespeichert und ist es möglich, diese bis zu 30 Jahre zurückzuverfolgen?
Die Speicherung und Rückverfolgung von IP-Adressen ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich ist es möglich die Daten einer IP-Adresse zurückzuverfolgen freilich sind die gespeicherten Daten in der Regel nicht so weit zurückreichend.
Gemäß der deutschen Rechtslage sind Internetanbieter gesetzlich verpflichtet, Verbindungsdaten für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Speicherfristen. Heutzutage sind Anbieter dazu verpflichtet Verbindungsdaten für mindestens 10 Wochen aufzubewahren. Es steht ihnen jedoch frei diese Daten über einen längeren Zeitraum zu speichern, vorausgesetzt es andere rechtliche Vorschriften oder technische Gründe erfordern.
Die DSGVO verbietet die übermäßige Speicherung personenbezogener Daten ohne entsprechenden Grund. Daher gelten die 7 Tage als Richtwert da dies in den meisten Fällen als angemessener Zeitraum betrachtet wird. Von 30-jährigen Speicherungen ist praktisch gesehen nicht auszugehen.
Darüber hinaus ist es für Internetanbieter in der Praxis enorm aufwändig, Daten über einen so langen Zeitraum zu speichern und zu verwalten. Die Datenmenge würde im Laufe der Jahre immens anwachsen und ein großes Rechenzentrum erfordern. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es deshalb unwahrscheinlich, dass ein Anbieter solche Daten so lange aufbewahrt.
Um eine IP-Adresse zurückverfolgen zu können ist es außerdem erforderlich, dass der entsprechende Internetanbieter über die entsprechenden Daten verfügt und diese ebenfalls bereitstellt. Es gibt jedoch Fälle in denen Behörden oder Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf Verbindungsdaten beantragen können um bestimmte Straftaten zu untersuchen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rückverfolgung einer IP-Adresse in der Regel auf den Zeitraum beschränkt ist für den die Internetanbieter gesetzlich verpflichtet sind Daten aufzubewahren. Die genaue Zeitspanne kann jedoch je nach Anbieter variieren. Eine 30-jährige Rückverfolgung ist jedoch höchst unwahrscheinlich, da dies sowie technisch als auch wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.
Gemäß der deutschen Rechtslage sind Internetanbieter gesetzlich verpflichtet, Verbindungsdaten für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Speicherfristen. Heutzutage sind Anbieter dazu verpflichtet Verbindungsdaten für mindestens 10 Wochen aufzubewahren. Es steht ihnen jedoch frei diese Daten über einen längeren Zeitraum zu speichern, vorausgesetzt es andere rechtliche Vorschriften oder technische Gründe erfordern.
Die DSGVO verbietet die übermäßige Speicherung personenbezogener Daten ohne entsprechenden Grund. Daher gelten die 7 Tage als Richtwert da dies in den meisten Fällen als angemessener Zeitraum betrachtet wird. Von 30-jährigen Speicherungen ist praktisch gesehen nicht auszugehen.
Darüber hinaus ist es für Internetanbieter in der Praxis enorm aufwändig, Daten über einen so langen Zeitraum zu speichern und zu verwalten. Die Datenmenge würde im Laufe der Jahre immens anwachsen und ein großes Rechenzentrum erfordern. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es deshalb unwahrscheinlich, dass ein Anbieter solche Daten so lange aufbewahrt.
Um eine IP-Adresse zurückverfolgen zu können ist es außerdem erforderlich, dass der entsprechende Internetanbieter über die entsprechenden Daten verfügt und diese ebenfalls bereitstellt. Es gibt jedoch Fälle in denen Behörden oder Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf Verbindungsdaten beantragen können um bestimmte Straftaten zu untersuchen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rückverfolgung einer IP-Adresse in der Regel auf den Zeitraum beschränkt ist für den die Internetanbieter gesetzlich verpflichtet sind Daten aufzubewahren. Die genaue Zeitspanne kann jedoch je nach Anbieter variieren. Eine 30-jährige Rückverfolgung ist jedoch höchst unwahrscheinlich, da dies sowie technisch als auch wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.