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Wie lange muß ehegattenunterhalt zahlen jüngste tochter 10 jahre alt ist ex frau arbeitet

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Wie lange muß ich ehegattenunterhalt zahlen wenn die jüngste tochter 10 jahre alt ist und meine ex-frau vermutlich arbeitet

2. Ehegattenunterhalt
2.1 Allgemeines
2.2 Trennungsunterhalt
2.3 Bereinigtes Nettoeinkommen
2.4 Nachehelicher Unterhalt
2.1 Allgemeines
Vom Grundsatz her gilt: Der Ehegatte, der mehr verdient, ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren. Was sich ganz einfach anhört und im Normalfall einer Ehe kein Thema für dauernde Auseinandersetzungen ist, führt meist dann zum Streit zwischen den Ehegatten, wenn die ehelichen Beziehungen gestört sind und eine Scheidung ansteht. Insbesondere der nacheheliche Unterhalt ist eine der umstrittensten Folgen einer Ehescheidung.
Der Ehegattenunterhalt tritt in mehreren Formen auf, die sich in den Voraussetzungen unterscheiden. Ausgangspunkt der Unterscheidung ist der Zeitraum für den Unterhalt geschuldet wird.
Der Unterhalt für die Zeit, ab der sich die Parteien getrennt haben bis zur rechtskräftigen Ehescheidung wird meist als Trennungsunterhalt bezeichnet. Der Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung wird meist als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.
2.2 Trennungsunterhalt
Erste Voraussetzung ist, das Vorliegen des "Getrenntlebens". "Getrennt leben" meint im Regelfall die Situation in der sich die Ehegatten räumlich getrennt haben, in Form des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine getrennte Lebensführung in der ehelichen Wohnung. Jeder Ehegatte muss für sich allein sorgen. Hinzutreten muss eine innere Komponente: Die Ehegatten haben sich räumlich getrennt, weil sie nicht mehr zusammen leben möchten und ein dauerndes Getrenntleben oder die Scheidung beabsichtigen. Möglich ist aber auch ein Getrenntleben noch in der gemeinsamen Ehe. Dann wird die Feststellung, dass jeder Ehegatte für sich allein sorgt, genauer zu betrachten sein. Die innere Komponente muss ebenfalls vorliegen.
Zweite Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt beansprucht. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Feste Bedarfssätze, wie beim Kindesunterhalt existieren nicht. Maßgebend sind die Einkünfte, die während der Ehe von den Ehegatten erworben wurden. Auf der Basis dessen ist zu berechnen, welchen Bedarf der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat. Entscheidend ist also festzustellen, wie die ehelichen Lebensverhältnisse waren. Im Prinzip wird angestrebt, dass die Ehegatten während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard wie während der Ehe behalten sollen. Das wird jedoch meist nicht möglich sein, so dass Einbußen in Kauf genommen werden müssen, so dass eine gleichmäßige Absenkung der Lebensverhältnisse bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen ist.
Vom Grundsatz besteht nach der Trennung für jeden Ehegatten eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das kann im Einzelnen bedeuten, dass unter Umständen auch der Ehegatte, der während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, nun eine Arbeit aufnehmen muss. Verlangt werden kann aber nur eine angemessene, im Sinne der ehelichen Lebensverhältnisse, Tätigkeit. Eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht für den Unterhaltsberechtigten Ehegatten im ersten Jahr der Trennung nicht. Bei der Frage ob eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung von Kindern eingeschränkt ist. Möglich ist auch, dass der den Unterhalt begehrende Ehegatte, der jetzt mit einem neuen Partner zusammen wohnt und dessen Haushalt führt, sich den Vorteil daraus zurechnen lassen muss. Er ist dann vermindert bedürftig. Stellt man fest, dass eine Erwerbsobliegenheit besteht, der unterhaltsbegehrende Ehegatte dem aber nicht nachkommt, rechnet man ihm ein sog. fiktives Einkommen zu. Die Höhe bemisst sich im Einzelfall z.B. auch nach der beruflichen Qualifikation desjenigen Ehegatten.
Die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt bemisst sich wiederum nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sie bilden die Obergrenze. Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten darf sich nicht über
Die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt bemisst sich wiederum nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sie bilden die Obergrenze. Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten darf sich nicht über seinen Hälfteanteil an den ehelichen Lebensverhältnisse erhöhen. Der Unterhalt berechnet sich sodann nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten, vermindert um den sog. Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkünften. Hinsichtlich der Art der Berechnung gibt es verschiedene Modelle die in den Bundesländern auch unterschiedlich verwendet werden. Eine Faustformel kann lauten, dass 3/7 der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen den Unterhalt darstellen.
Der Unterhaltsverpflichtete muss den so berechneten Unterhalt nur leisten, soweit er dazu die Leistungsfähigkeit besitzt. Das ist der Fall, wenn ihm sein Selbstbehalt zum Leben verbleibt. Dabei wird das gesamte prägende und nicht prägende Einkommen angesetzt. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist nur in Höhe des den Selbstbehalt übersteigenden Betrages leistungsfähig. Gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten besteht für den erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten seit dem 1.7.2005 ein Selbstbehalt von 995 € und für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt von 935 €. Stand 1.7.2005. Hier sind die Ost- und Westsätze angeglichen worden.
2.3 Bereinigtes Nettoeinkommen
Zum Einkommen zählen zunächst alle vermögenswerten Vorteile, das Kindergeld wird bei der Berechnung nicht dazugezählt, sondern verrechnet. Ebenso nicht Wohngeld und Erziehungsgeld. Bei Nichtselbständigen zählt das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate, bei Selbständigen das aus den letzten 3 Jahren. Die Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens bei Selbständigen ist mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, die ihren Grund im zulässigen aber unterschiedlichen steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Bewertungsansatz haben. So kann ein steuerrechtlich zulässiger Abschreibungsposten unterhaltsrechtliche keine Berechtigung haben, weil die steuerrechtliche Regelung nur vor dem Hintergrund der Schaffung eines Investitionsanreizes entstanden ist und kein echter Wertverlust dem gegenüber steht.
Oft vergessen: Zum Einkommen zählen auch Wertvorteile. Einer der wichtigsten und umstrittensten ist der Vorteil aus dem Wohnen im eigenen Haus. Hier wird als Einkommen der sog. Wohnwert dem Nettoeinkommen des Unterhalsverpflichteten hinzugerechnet. Die Höhe orientiert sich an der objektiven Marktmiete der Wohnung. Die so ermittelte objektive Marktmiete wird zunächst vermindert um die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten. Ist das Wohneigentum belastet, ist diese Darlehensbelastung bei der Wohnwertbestimmung zu beachten. Zu unterscheiden ist nach dem Zins- und Tilgungsanteil. Hat der Wohnwert auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, sind sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigen. Handelt es sich um nichtprägenden Wohnwert, sind nur Zinsen zu berücksichtigen. Mit der Stellung des Scheidungsantrages tritt eine Änderung ein, dann ist nur noch der Zinsanteil abzugsfähig. Hintergrund ist, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten Vermögen schaffen darf, denn das wäre der Fall, würde auch den Tilgungsanteil bei der Einkommensbestimmung berücksichtigt werden. Die sich ergebende Differenz stellt den Wohnwert dar.
Das Nettoeinkommen aus den Einkünfte des Nichtselbstständigen wird in Berlin um einen Pauschalsatz von 5 % vom Nettoeinkommen für sog. berufsbedingte Aufwendungen bereinigt. Berücksichtigt werden weiter vorrangige Unterhaltslasten. Vermögenswirksame Leistungen nur, wenn gute Einkommensverhältnisse vorliegen.
Soweit im Übrigen Schulden bestehen, können diese nur einkommensmindernd herangezogen werden, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Die Berechnung stützt sich auf die Angaben am Zeitpunkt des Getrenntlebens. Veränderungen die später auftreten, können nur berücksichtigt werden, wenn sie prägend sind.
Im Grundsatz ist eine spätere Veränderung nur dann prägend, wenn die Veränderung der Normalentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse entspricht. Ausgenommen sind Einkommenssteigerung durch eine ungewöhnliche Einkommensentwicklung - der sog. Karrieresprung -
2.4 Nachehelicher Unterhalt
a. Voraussetzungen
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht der nacheheliche Unterhalt in mehreren Formen als Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Zu prüfen ist immer zunächst, ob der den Unterhalt begehrende Ehegatte Unterhalt verlangen kann, weil er durch die Betreuung von Kindern keiner Erwerbstätigkeiten nachgehen kann, weil wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann oder weil er wegen einer Erkrankung oder Schwächung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen kann. Ist das nicht der Fall, sind die übrigen Unterhaltsgründe zu prüfen. Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangen. Reichen die Einkünfte daraus nicht aus, um den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, zu erhalten, kann der Ehegatten den Unterschiedsbetrag dazu als Aufstockungsunterhalt verlangen. Ein Ehegatte der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann im Falle der Scheidung einen Unterhalt bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung verlangen. Darüber hinaus kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, solange von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Wann ein solcher schwerwiegender Grund vorliegt kann nicht verallgemeinert dargestellt werden. Maßgebend ist allerdings, dass er mit dem Unterhaltsgrund wegen Krankheit oder Gebrechen vergleichbar sein muss.
c. Bedürftigkeit
Der Unterhaltsbegehrende muss bedürftig sein. Er ist bedürftig, soweit er sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Maßgebend si
Maßgebend sind wiederum die ehelichen Lebensverhältnisse. Zu beachten ist hier, dass eine verstärkte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht. Nimmt der Ehegatte eine derartige Tätigkeit nicht auf oder kann der Ehegatte nicht nachweisen, dass er trotz umfangreicher Suche eine solche Stelle nicht findet, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
e. Leistungsfähigkeit
Bezüglich der Leistungsfähigkeit gilt das zum Trennungsunterhalt gesagte. Es gelten die gleichen Selbstbehalte. Auf eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht berufen.
g. Mangelfall und Rangfolge
Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, den vollen Unterhalt für alle zu leisten, spricht man von einem Mangelfall. Der verteilbare Betrag wird unter allen Berechtigten anteilsmäßig verteilt. Möglicherweise sind jedoch vorrangig Berechtigte zu beachten, die zunächst vollständig versorgt werden müssen. Die Unterhaltsberechtigten stehen dann auf verschiedenen "Stufen".
Volljährige Kinder außer Schüler bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben, sind minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Pflichtigen nachrangig.
Minderjährige unverheiratete Kinder, volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahren und der Ehegatte sind gleichrangig berechtigt.
Treffen Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten und eines neuen Ehegatten aufeinander, so ist der geschiedene Ehegatte in bestimmten Fällen vorrangig. Ein Vorrang des geschiedenen Ehegatten besteht, wenn er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt hat. oder bei langer Ehe oder wenn der neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der übrigen Unterhaltstatbestände keinen Anspruch hätte. In allen anderen Fällen sind beide gleichrangig. Das heißt, dass das verteilbare Einkommen auf beide aufgeteilt wird.
Im Rahmen der Neuregelung wird es auch hier Veränderungen geben. Die sog. Patchwork-Familie tritt immer öfter auf, was dazu führt, dass durch die bisherige Regelung eine Benachteiligung der Kinder im Rahmen des Unterhaltsrechts zu verzeichnen war. Dem soll die gesetzliche Neuregelung entgegenwirken. Der Kindesunterhalt soll künftig vor allen anderen vorrang haben. Im zweiten Rang wird dann der kinderbetreuende Elternteil stehen. Im zweiten Rang soll darüber hinaus auch der Ehegatte einer langjährigen Eh
Im zweiten Rang soll darüber hinaus auch der Ehegatte einer langjährigen Ehe stehen.
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