Wie lange gilt eidesstattliche erklärung

wenn du einen offenbarungseid meinst: 3 jahre

19 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1448 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Wie lange gilt eine eidesstattliche erklärung

Offenbarungseid hieß das früher, das wurde jetzt durch "Eidesstattliche Versicherung" ersetzt. Ist faktisch aber absolut das Gleiche.
ja, aber eine eidesstattliche versicherung bezieht sich ja nicht nur auf den "offenbarungseid", oder?
Doch. Ist einfach der neue Begriff dafür. Den Offenbarungseid gibt es rechtlich nicht mehr. Ich glaube, die Eidesstattliche Versicherung ist geringfügig weiter gefaßt als der damalige Offenbarungseid - bin dabei aber nicht sicher.
es gibt eineeidesstattliche erklärung und eidesstattliche versicherung
eidesstattliche erklärung:
In einer solchen erklärst Du an Eides Statt - also Du schwörst praktisch - daß Du z. B. gesehen hast, daß Dein Nachbar Schmidt die Wohnnungstür des Nachbarn Maier aufgebrochen hat.
Die eidesstattliche Versicherung - häufiger auch mit EV abgekürzt -ist eine gesetzlich geregelte, durch das Gericht verfügte Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger die Eintreibung seiner Forderungen erleichtern. Der Schuldner wird gezwungen, genaue Auskünfte über seine aktuellen Vermögensverhältnisse zu geben.
falsche abgabe ist strafbar.
Das was KTonja49 hier ausführt ist ja nun alles richtig, es war also lediglich falsch von "unbegrenzt" zu reden.
Im Wesentlichen hast Du, lieber Fudge_hh alles mit kurzen und klaren Worten schon ganz richtig gesagt. Genau wie man heute nicht mehr z. B. "Zahlungsbefehl" sagt, sondern "Mahnbescheid", so sagt man auch nicht mehr "Offenbarungseid" sondern "Eidesstattliche Versicherung", kurz E.V.
Den Unterschied zu einer "Eidesstattlichen Erklärung" hast Du, KTonja49, gut herausgearbeitet. Somit herrscht wieder begriffliche Klarheit.
da muss ich nochmals widersprechen, denn unbegrenzt heißt zeitlich nicht begrenzt, denn hat man einmal eine eidesstattl. erklärung abgegeben, dann besteht die zb in einem gerichtsverfahren und ist nicht wiederholbar. und das war ja schliesslich die frage.
Dazu habe ich bereits in den Kommentaren zu Deiner und der mir nachfolgenden Antwort Stellung bezogen. Die Annahme der "zeitlichen Unbegrenzheit" der Gültigkeit kann nicht aufrecht erhalten werden,
wenn der Tatbestand der Verjährung in dem jeweils zugrunde liegenden Fall eingetreten ist.
es gibt bei der eidesstattl. erklärung keine verjährung, jesses gott was ist das jetzt hier?
Wozu sollte bitte eine eidesstattliche Erklärung in einer Rechtssache von Nutzen sein, deren auslösender Rechtsgrund z. B. als Straftatsbestand verjährt ist?
Außerdem vermutet quellmelzd : "Der Witz an der Sache ist, dass ich trotz allem vermute, dass der Fragesteller im Grunde doch auf die EV abzielt ;)"
Das sagt nämlich ein Quentchen Lebenserfahrung im Umgang mit solchen juritischen Begriffen im Alltag.
."juristischen" Begriffen., der Druckfehlerteufel schlug wieder zu
Unbegrenzt ist leider Unsinn, Du musst sie alle drei Jahre erneut abgeben, falls du Deine Schulden nicht bezahlen kannst und irgend ein Gläubiger diesen "Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" erneut stellt. Ich habe einige Schuldner, die von meinen Anwälten seit mehr als 20 Jahren verfolgt werden und die E. V. alle drei Jahre erneut abgeben.
Nochmals ergänzend:
Der Unterschied zwischen "Eidesstattliche Erklärung" und "Eidesstattliche Versicherung" ist kein kausaler sondern ein formaler.
leider kein unsinn, weil eine eidesstattl. erklärung und eine eidesstattl. versicherung zwei paar stiefel sind.
Nur formal, in der Rechtspraxis findest Du leider beide Begriffe
-auch umgangssprachlich schon- für die E.V., wenngleich der genaue Begriff für die E.V. eben "eidesstattliche Versicherung" ist. Das mag etwas schwer auf die Schnelle zu verstehen sein, dazu könnte man noch viel ausführen. Die Frage wäre nicht zuletzt, was der Fragesteller genau gemeint hat. Wenn er eine Aussage vor Gericht gemacht hat und er wird vereidigt, dann ist das eine "Eidesstattliche Erklärung" bzw. eine "Erklärung an Eides statt", dann kommt es ganz darauf an, worauf sie sich bezieht. Geht es um eine Aussage in einer Steuerstrafsache, so verjährt diese zum Beispiel nach Ablauf von 10 Jahren, damit ist auch die abgegebene Erklärung an Eides statt obsolet; also ganz so einfach ist nichts, denn nichts ist für dei Ewigkeit.
mein liebe, es wurde nach einer eidesstattl. erklärung gefragt und nicht nach einer eidesstattl versicherung, das sind zwei paar stiefel. bei einer eidesstattl. versicherung hättest du recht. bitte überlegen, bevor du hier so einen unsinn verzapfst
Nein, KTonja49 hat recht, da tatsächlich nach der Eidesstattlichen Erklärung und nicht nach der Eidesstattlichen Versicherung gefragt war. Die Erklärung muss natürlich nicht alle drei Jahre erneuert werden.
Eine eidesstattliche Erklärung vor Gericht muss nicht alle drei Jahre erneuert werden, aber sie bezieht sich auf den zugrunde liegenden Sachverhalt und erlischt, wenn dessen Verjährung eintritt, ist also nicht "unbegrenzt gültig
Das versteht sich von selbst Was sollte die Erklärung danach auch noch für einen Sinn haben?
Der Witz an der Sache ist, dass ich trotz allem vermute, dass der Fragesteller im Grunde doch auf die EV abzielt
Okay, Du hast vollkommen recht, den Eindruck hab' ich auch die ganze Zeit, dass die EV gemeint sein dürfte.