Widerruf haustürgeschäften was wird aus vertrag

Bei Haustürgeschäften kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist gem. § 355 I i.V.m. § 312 I BGB widerrufen werden. Meine Frage: Was wird aus dem Vertrag? Ist der Vertrag nach dem Widerruf nichtig oder gilt dieser Widerruf als Rücktritt vom Vertrag? Oder nochmal was anderes?

15 Antworten zur Frage

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Widerruf bei Haustürgeschäften: Was wird aus dem Vertrag?

Ich meine mit "wo steht's" den BGB-Paragraphen.
Die Frage nach ex tunc oder ex nunc ist m.E. bei § 355 BGB nicht ganz eindeutig. Da der Vertrag grundsätzlich bis zum erfolgten Widerruf als schwebend wirksam angesehen werden sollte, würde ich spontan von ex nunc ausgehen, also Unwirksamkeit erst ab Widerruf und dann Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis.
In dieser Quelle wird ebenfalls im Zusammenhang mit dem Widerruf vom "Wegfall der Vertragsbindung ex nunc" gesprochen :
www2.jura.uni-hamburg.de/bork/dokum ente/VorlesungSchuldrecht%20ATWS2004-05.p df
Für eine zuverlässige Quelle musst du wohl z.B. den Palandt-BGB-Kommentar bemühen.
Das gilt dann als Rücktritt vom Vetrag.
Nichtig wird ein Vertrag nicht so einfach, dafür müssen schon sehr extreme Faktoren vorliegen.
Wo es steht:
Haustürgeschäft – Wikipedia
Und von da aus Durchklicken.
insbesondere siehe Widerruf – Wikipedia
Ist dann ein Vertrag schon sittenwidrig, wenn er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geschlossen wurde?
Ich weiß nicht, ob ein Vertrag dadurch Sittenwidrig wird. Auf jeden Fall ist er dadurch anfechtbar. Aber ich bin kein jurist. Die Verbraucherzentrale wird dir aber für eine geringe Gebühr mit fachkundigem Rat zur Seite stehen. Dort kannst du genau darlegen, was vorgetäuscht wurde etc. Die haben auch genügend Vordrucke für solche Fälle.
Ansonsten würde ich dir Raten, dich direkt an einen Anwalt zu wenden, wenn du der Meinung bist, dass dir falsche tatsachen vorgespielt wurden. Aber ohne Rechtschutzversicherung ist die VZ wohl die Günstigere Alternative.
vergiss das theme sittenwidrig! das greift hier nicht
Rücktritt vom Vertrag, nichtig wäre er bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Mädel, die Antwort hast du bekommen, a bisserl was musst schon selber machen für deine Hausaufgabe. Da helfen dir auch deine schönen blauen Augen nicht
keine Ahnung welcher $. Weisst du automatisch den § der sagt, das man bei rot an der Ampel halten muss?
Ist nicht für Hausaufgaben! Bin heut auf ne Drückerkolonne reingefallen und will nen bösen Brief schreiben.
Vergiss den bösen Brief, du regst dich nur auf und er interessiert niemanden. Schick nen Einschreiben, dass du vom Vertrag zurücktrittst. Punkt. Wenn du kein Jurist bist, verlangt keiner von dir ne juristisch korrekte Formulierung und schon gar keine §§.
Was hamse dir den angedreht?
Zeitschriften
Ich dacht immer so blöd kann kein Mensch sein - und jetzt bin ich selbst drauf reingefallen.
war er so hübsch?
*lol*
hier noch ne Info:
Widerruf innerhalb von zwei Wochen
Entscheidend für die Gültigkeit des zweiwöchigen Widerrufsrechtes ist das situationsbedingte Überrumplungsmoment – unabhängig vom Produkt oder der Dienstleistung. Mehr noch: Die Gewerbetreibenden sind sogar verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über die Möglichkeit des Widerrufs zu informieren. Haben sie es versäumt, im Kaufvertrag, im Mitgliedsantrag oder im Bestellformular darauf hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme vom Kunden per Unterschrift bestätigen zu lassen, kann man das Geschäft noch innerhalb eines Monats „nach vollständiger Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen" widerrufen. Wenn also die erforderliche zweite Unterschrift des Kunden nicht verlangt wurde, lässt sich das Geschäft auch dann noch auflösen, wenn die Ware bereits geliefert und bezahlt wurde. Hat man den Vertrag wirksam widerrufen – theoretisch genügt hierfür eine Postkarte, sicherer ist jedoch ein Einschreiben – so muss man den betreffenden Gegenstand zurückgeben und erhält dafür sein Geld zurück. Achtung: Können bestimmte Leistungen nicht ohne weiteres zurückgegeben werden oder wurde ein Produkt bereits gebraucht, muss im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes Wertersatz geleistet werden!
PS: das alles gilt nicht, wenn du ihn herbestellt hast.
Aber das hab ich schon im BGB und im Palandt rausgefunden
Die Frage war im Prinzip nur noch ne Interessensfrage, weil ich nirgendwo was gefunden hab, wie der Vertrag nach dem Widerruf weiterhin zu behandeln ist.
Und: Ja, er sah verdammt gut aus! Sag ich doch: So blöd kann kein Mensch sein. Bin halt doch etwas "blauäugig" *g
Ich würde sagen, es ist ein Rücktritt vom Vertrag.
Nichtigkeit ex tunc würde ich jedenfalls ausschließen.