Welches gesetz schützt mich taschenkontrolle supermarkt
Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
# Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text
»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden,
wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«
stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Quelle:
HHU Suche
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Welches gesetz schützt mich vor taschenkontrolle im supermarkt und.
Völlig korrekt! Und "konkreter Verdacht" heißt NICHT, dass du verängstigt guckst: Jemand muss dich beobachtet haben, sprich, es braucht ZEUGEN, für eine Diebstahl
im bgb steht es. es sagt das die verkäufer nicht in deine taschae schauen dürfen, allerdings dürfen die sich festhalten und die polizei rufen das die bei dir eine taschenkontrolle machen.
Taschenkontrolle in einem Supermarkt - frag-einen-anwalt.de
Nein, dort steht es nicht, da lediglich ein Urteil und keine solche Fixierung existiert.
Wen die das machen, haben die eine fette Anzeige wegen Freiheitsberaubung an der Backe
Es ist keine freiheitsberaubung die durfen dich bis 1 1/2 stunden da haltenn bis die polizei da ist, wie oben steht natürlich nur bei verdacht.Also Bildet euch nich ein die können euch nichts
Da gibt es eine ganze Menge Regeln dazu:
Grundsätzlich MUSST du die Tasche nicht öffnen.
HHU Suche
Zunächst einmal gewährleistet das Persönlichkeitrecht des Artikel 2 Grundgesetz Dein Recht auf die wahrung der Intimsphähre. Dazu gehört auch Deine Handtasche. Berechtigt zu einer Durchsuchung sind nur die staatlichen Organe, die dazu eine gesetzliche Ermächtigung haben, im Klartext: nur die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Die Ermächtigung dazu ergibt sich aus der Strafprozessordnung und aus dem Polizeigesetz der Länder. Um die Handtasche polizeilich durchsuchen zu dürfen, muß aber der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer Gefahr vorliegen.Sonst ist auch die Polizei dazu nicht berechtigt. Supermarktdetektive oder ähnliche Personen haben dieses Recht nicht. Sie können allenfalls von einem "Festhalterecht" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Gebrauch machen, wenn sie einen Diebstahl bemerkt haben. Dieses Festhalterecht gilt bis zum Eintreffen der Polizei. Die Handtasche aber kann/muß dann die Polizei durchsuchen, wenn ihr glaubwürdig versichert wird, dass die Person bei einem Diebstahl beobachtet wurde.