Welchem jahr ausbildung wird entschieden verkürzen nicht
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In welchem Jahr der Ausbildung wird entschieden, ob ich die Ausbildung verkürzen kann oder nicht.
1. Verkürzung
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u.a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.
2. Vorzeitige Zulassung
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird in diesem Fall nur berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da ein Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
3,5 Jahre 2 Jahre
3 Jahre 1,5 Jahre
2 Jahre 1 Jahr
Ausbildungszeit-Verkürzung rechtzeitig bei der IHK beantragen - IHK Berlin