Was ist unterschied zwischen stellvertretung prokura

Mich würde interessieren worin die Unterschiede zwischen der im HGB definierten Prokura und der im BGB §§164 ff. geregelten Stellvertretung bestehen und ggf auch inwieweit sie übereinstimmen. Schön wäre auch, wenn sie mir einige Beispiele nennen könnten, bei denen es sich um STellvertretung/Prokura handelt.

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Was ist der Unterschied zwischen Stellvertretung und Prokura?

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Prokura
die, umfassende Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzl. Vertreter und nur mittels ausdrückl. Erklärung erteilt werden kann. Die P. ermächtigt den Empfänger zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtl. Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören. Ausgeschlossen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss, z.B. Anmeldungen zum Handelsregister. Dritten gegenüber ist der Umfang der P. unbeschränkbar , im Innenverhältnis muss der Prokurist etwaige Beschränkungen zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht beachten. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, der er seinen Namen mit einem die P. andeutenden Zusatz beifügt, i. Allg. ppa. Die P. ist jederzeit widerruflich.
© 1999 Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG
Stellvertretung
, das rechtsgeschäftl. Handeln einer Person im Namen und für Rechnung eines anderen. Von aktiver S. spricht man, wenn mit rechtsgeschäftl. Wirkung Willenserklärungen für den Vertretenen abgegeben, von passiver S., wenn Willenserklärungen vom Stellvertreter für den Vertretenen entgegengenommen werden.
Ein von dem Stellvertreter vorgenommenes Rechtsgeschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und zu erkennen gibt, dass er im Namen eines anderen handelt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Vertreter grundsätzlich selbst Vertragspartei. Fehlt dem Vertreter die erforderl. Vertretungsmacht oder überschreitet er diese, gelten die Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Die Befugnis zur S. kann auf Gesetz beruhen oder auf Rechtsgeschäft ; im letzten Fall heißt sie Vollmacht. Spezialfälle der Vollmacht sind die Handlungsvollmacht und die Prokura.
Keine S. liegt vor beim Handeln im eigenen Namen, z.B. beim Treuhänder, Kommissionär.
Ähnl. Vorschriften über die S. gelten in Österreich und in der Schweiz.
© 1999 Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG


bgb
Ist Schadenersatz das selbe wie Schmerzensgeld, oder ist Schmerzensgeld eigens im BGB geregelt?

- Vermögensschaden -insoweit § 823 BGB maßgebend - §253 BGB regelt den immaterieller Schaden: Wegen eines Schadens, -- beziffern kann, weil das betragsmäßig feste Positionen sind ist es beim Schmerzensgeld immer besser einen Fachanwalt für -- Entschädigung in Geld" fordern. Wobei die Gerichte bestimmen, was "billig" ist und Forderungen des Geschädigten zurückstutzen. -


hgb
Handelsregistereintragung

- Bei Einzelkaufleuten ist die Eintragung ins Handesregister freiwillig. also müssen sich OHGs usw. nicht unbedingt -


prokura
Ist die Stellvertretung im Außenverhältnis ebenfalls unbeschränkbar?

- außen nicht einschränken, bzw. ist die Einschränkung der Prokura laut §50 dem Dritten ggü unwirksam. Was gilt bei der -- Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss ausdrücklich oder den Umständen nach erkennbar sein, -