Warum ist austritt aus eu nicht möglich

Rechtlich ist ein Austritt aus der Europäischen Union nicht möglich" Diesen Satz hab ich in einem Spiegel-Online Artikel gelesen. Dazu meine oben gestellte Frage. Ist es nicht die alleinige Entscheidung jedes Landes, ob es Mitglied sein will?

3 Antworten zur Frage

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Warum ist ein Austritt aus der EU nicht möglich?

Ist ein Austritt aus der EU möglich?
Diese Frage ist im EUV nicht ausdrücklich geregelt und in der Literatur kontrovers diskutiert. Einigkeit besteht zwar insoweit, als daß ein Austritt kraft Vereinbarung der Hohen Vertragschließenden Parteien möglich ist. Streit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob ein Austritt durch einseitigen Rechtsakt möglich ist. Nach einer Ansicht ist der EUV insoweit abschließend; dh die Tatsache, daß dieser keine Regelung über den Austritt enthält, ist dahin zu verstehen, daß auch kein Austritt zulässig sein soll. Immerhin enthielten die Verträge Schutz- und Notstandsklauseln .
# Nach anderer Ansicht kann ein Austritt nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln erfolgen; insbesondere soll Art. 62 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge Anwendung finden.
# Das BVerfG läßt die Frage nach der rechtlichen Möglichkeit eines Unionsaustritts offen.
Zwar könne das bundesdeutsche Zustimmungsgesetz aufgehoben werden, nicht aber dadurch die eingetretene völkerrechtliche Bindung beseitigt werden. Beachte aber: Ungeachtet der Frage nach dem rechtlichen Wie könnte die EU aber jedenfalls den Austritt eines Mitgliedsstaats faktisch nicht verhindern; insbesondere beschränken sich die Sanktionsmöglichkeiten auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach 226 EGV sowie auf die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze. Annex: Sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf den EGV anwendbar? Für die Anwendbarkeit der Regeln allgemeinen Völkerrechts auf den EUV mit der Folge, daß Lücken im Vertrag nach allgemeinem Vö lkerrecht zu schließen sind, spricht:
* Die Gründungsverträge der Union und der EUV wurden von Völkerrechtssubjekten nach den Regeln des Völkerrechts abgeschlossen und innerstaatlich nach 49 II GG ratifiziert. Das Produkt des Völkerrechts kann nicht dem Regime des Völkerrechts entzogen werden.
* So lange die Union kein Bundesstaat ist, bleibt Völkerrecht anwendbar.
Gegen die Anwendbarkeit allgemeinen Völkerrechts spricht jedoch, daß die EU als supranationale Organisation ein dem Völkerrecht bislang unbekanntes Phänomen ist, das zwischen Völkerrecht und nationalem Recht steht und daher nicht nach völkerrechtlichen Regeln behandelt werden kann. Da die Rechtsordnung der Gemeinschaft als Rechtsordnung sui generis anzusehen ist, muß die Frage nach der Möglichkeit eines Austritts innerhalb dieses Systems beantwortet werden. Ist die Frage von Bedeutung? Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sich nach Völkerrecht dieselben Möglichkeit zum Austritt zeigen wie nach Gemeinschaftsrecht. Kennt das Völkerrecht ein ordentliches Austrittsrecht aus einem Vertrag? Wie liegt es nach Gemeinschaftsrecht? Nein. Dies ergibt sich schon aus Art. 56 WVRK. – Beim Gemeinschaftsrecht ist zwar das Recht zur ordentlichen Kündigung der Verträge nicht ausdrücklich ausgeschlossen, aber aus Art. Q EUV wird gefolgert, daß die Parteien das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen haben. Ist eine außerordentliche Kündigung der Gemeinschaftsverträge möglich?
* Denkbar wäre sowohl nach Völkerrecht als auch nach Gemeinschaftsrecht ein Austritt wegen Verlusts der Rechtspersönlichkeit, denn ein Staat, der nicht mehr existiert, darf nicht mehr an völkerrechtlichen Bindungen festgehalten werden. .
* Ob ein Austritt wegen erheblicher Vertragsverletzung durch eine Partei möglich ist, ist str.
Wann ist Verlust der Völkerrechtssubjektivität anzunehmen? Dies ist der Fall, wenn eine der drei Staatselemente wegfallen. So hätte zB eine Wiedervereinigung nach 142 GG die Bindung des neuen Völkerrechtssubjekts an den EGV in Frage gestellt . Eine innerstaatliche Veränderung genügt nicht. Ist ein Austritt nach Völkerrecht oder Gemeinschaftsrecht wegen erheblicher Vertragsverletzung durch eine Partei denkbar?Nach allgemeinem Völkerrecht nein
er Austritt wegen erheblicher Verletzung des Vertrags durch eine Vertragspartei hat nach 50 WVRK lediglich eine Suspendierung zur Folge. Nach 219 EGV können die Parteien Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Vertrags nicht anders als in den durch Vertrag vorgesehenen Formen beilegen, daher ist ein Austritt wegen Vertragsverletzung wohl ausgeschlossen. Ist ein Austritt nach der clausula rebus sic stantibus möglich? Nach dem Grundsatz des 62 WVRK ist eine Vertragspartei nicht an den Vertrag gebunden, wenn dessen „Geschäftsgrundlage“ wegfällt. Dieser Grundsatz muß nach einer Meinung auch im Gemeinschaftsrecht gelten. Aber die Fortentwicklung der EU ist kein Ereignis, das die Geschäftsgrundlage für den EUV entfallen läßt, sondern war vielmehr von diesem intendiert und bezweckt.
Rechtlich ist ein Austritt aus der Europäischen Union nicht möglich. Theoretisch wäre zwar ein Hintertürchen offen, nämlich wenn die besrehenden, völkerrechtlich bindenden Verträge geändert würden.
Allerdings müssten dazu alle 27 EU-Mitglieder zustimmen.
de jure ist das schon möglich. denn auch völkerrechtliche verträge können aufgelöst oder geändert werden. de facto dürfte das weder wünschenswert, noch durchführbar sein, allein, da die wirtschaft in europa zu verflochten ist.