Vollrausch paragraphen
3 Antworten zur Frage
Videos zum Thema
Gibt es den "Vollrausch-Paragraphen" bei uns noch?
323a StGB gibts. Höchststrafe: 5 Jahre.
In dem genannten § ist eine %o-Grenze nicht erwähnt. Ist dann eine Gutachterfrage bz. Rückgriff auf bereits ergangene Urteile.
Das ist widersprüchlich.
Der Mann hatte Glück, dass er sein Opfer mit einem Messer getötet hat und nicht mit dem Auto. Im Verkehrsstrafrecht gibt es das nicht - hier wird davon ausgegangen, dass, wer Alkohol trinkt, VORHER weiß, dass Alkohol fahruntüchtig macht und folglich für Alkoholfahrten verantwortlich ist, egal ob mit 1,5 oder 4 Promille.
Es ist erstaunlich, dass das Strafrecht diese Überlegung ignoriert: Dass ein Mensch in unserer zivilisierten Welt weiß, dass, wer Alkohol trinkt, selbstverständlich VORHER weiß, dass neben seiner Fahrtüchtigkeit auch seine sonstige soziale und moralische Steuerungsfähigkeit erheblich leidet oder im besagten Allohol ertränkt wird.
Diese Ignoranz führt zu der absurden und im Strafrecht eigentlich unmöglichen Konsequenz, dass rechtsradikale Schläger sich systematisch besaufen, um auf über 2 Promille zu kommen, damit sie, so durch den Vollrausch geschützt, nicht mehr voll verantwortlich dafür gemacht werden können, wenn sie eine "Zone" mal wieder "national" von einem dunkelhäutigen Menschen "befreien" - beliebt sind da Fußtritte gegen den Kopf, weil die Gehirnblutungen oft tödlich sind.
Der 323a wird in herrschender Rechtssprechung dann in Anspruch genommen, wenn es sich um eine Delikt handelt - wie Totschlag - bei dem man üblicherweise von einer Absicht, vom Vorsatz ausgehen kann. In so einem Fall wird nicht die Tat bestraft, sondern das Trinken, das in einen schuldunfähigen Zustand geführt hat.
Der 323a greift aber nicht bei Verkehrsdelikten, weil - wenn hier ein betrunkener Autofahrer jemanden totfährt - davon ausgegangen wird, dass dies nicht aus Vorsatz geschah sondern wegen des fahrlässig herbeigeführten alkoholisierten Zustands.
Das ist die Spaltung des Schuldbegriffs.
Ich gebe deiner Gresetzeskritik Recht. Dies ist einer der Fälle, wo juristische Grundsätze aufeinanderprallen:
- Die Nichtstrafbarkeit der Handlung eines Unzurechnungsfähigen
- Das Bedürfnis, Vergehen nicht ungesühnt zu lassen, weil sich der Säufer schließlich selbst in den Unzurechnungsfähigkeitszustand gebracht hat.
So entstand ein unbefriedigender Kompromiss.
Genau so unbefriedigend, wie wenn 13jährige Mehrfachrabauken bei Körperverletzung straffrei ausgehen.