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obwohl es keinen Hauswart im Miethaus gibt und diese Hauswartkosten dann als Vermieter zuzüglich der Mietkosten selbst einbehalten? Wie sieht in dem Fall die Rechtslage aus?

9 Antworten zur Frage

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Kann der Vermieter einer Mietwohnung den Mietern in der Nebenkostenabsrechnung die Kosten für einen Hauswart in Rechnung stellen.

Ein Hauswart muss nicht Im Haus wohnen.
Und ja, wenn ein Hauswart beschäftigt wird, dann kann der Vermieter das in den Betriebskosten verrechnen.
Vorraussetzung ist natürlich das es einen Hauswart gibt.
14. Hauswartkosten
Kosten des Hauswartes sind umlagefähig. Unproblematisch ist der Umfang der Kosten, hinsichtlich der Art der Kosten, also Personalkosten, Sozialversicherungsbeiträge etc. Bei Hauswartskosten stellt sich immer das Problem, dass Mieter einwenden, in den Hauswartskosten seien Leistungen enthalten, die keine Betriebskosten darstellen.
Hauswartstätigkeiten, die unproblematisch im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen umgelegt werden können, sind z.B.:
Kontrolle der Rettungs- und Fluchtwege
Kontrolle der Wege auf gefährliche Gegenstände
Kontrolle des Abschlusses der Außentüren
Kontrolle des Abschlusses der Außentüren bei Fehlen einer Türöffneranlage
Kontrolle, ob Abflüsse im Keller frei liegen
Kontrolle der Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen
Kontrolle der haustechnischen Anlagen
Kontrolle der Handwerker im Rahmen von umlagefähigen Wartungsarbeiten
Kontrolle von Fremdfirmen, die umlagefähige Arbeiten erledigen
Notfalldienste
Überwachung der Treppenhausreinigung
Überwachung der Einhaltung von Ruhezeiten
Kontrolle der Waschküche und der Trockenböden
Überprüfung der Gemeinschaftsanlagen auf ordnungsgemäße Nutzung
Öffnung des Müllkellers für die Müllabfuhr
Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten geraten in die Gefahr, als Verwaltungstätigkeiten oder Instandhaltungstätigkeiten eingeordnet zu werden. Wenn der Hauswart kleinere Reparaturen ausführt, wenn er bei der Übergabe von Wohnungen hilft, wenn er gar Betriebskostenabrechnungen für die Vermieterseite zustellt, wenn er Handwerker beaufsichtigt, sind dies Instandhaltungsarbeiten und/oder Verwaltungstätigkeiten. In diesem Rahmen können Betriebskosten nicht umgelegt werden.
Schwierigkeiten bereitet dann naturgemäß die Feststellung, welcher Anteil der Tätigkeit des Hauswartes auf umlagefähige Tätigkeiten und welcher Anteil auf nicht umlagefähige Tätigkeiten entfällt. Im Prozess kann man den notwendigen Beweis meist nur unter Vorlage von Stundenzetteln oder Aufstellungen des Hauswartes führen, aus denen hervorgeht, für welche Tätigkeit welcher Zeitansatz aufgewandt worden ist. Andererseits sind die Gerichte auch dazu übergegangen, pauschale Abzüge von 20 bis 25 % zu machen, hier wird eher zu Ungunsten des Vermieters geschätzt. Im schlimmsten Fall fällt die komplette Hauswartsposition weg, wenn nicht dargestellt werden kann, in welchem Umfange der Hauswart tätig ist und in welchem Umfange umlagefähige Kosten entstehen.
Nebenkostenabrechnung - Nebenkosten bei Miete prüfen - Finanztip
Oder hier besser beschieben:
1. Ist im Mietvertrag nicht vorgesehen bzw. vereinbart, dass die Kosten eines Hauswartes auf die Mieter umgelegt werden, so kann eine spätere Kostenbelastung durch Umlage des Mieters nicht erfolgen. Der Mietvertrag müsste im beiderseitigen Einvernehmen ergänzt bzw. geändert werden, erst wenn der Mieter einer solchen Änderungen zustimmt, besteht eine Zahlungspflicht und die Möglichkeit zur Kostenumlage.
2. Ist es im Mietvertrag vorgesehen, dass der Vermieter einen Hauswart beschäftigen kann, und die Kosten dann auf den Mieter umgelegt werden gilt folgendes: Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht beschäftigt wurde, sodass insoweit zunächst Kosten nicht anfielen, wurde den Mietern durch den Mietvertrag doch vor Augen gehalten, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, eventuell anfallende Kosten zu bezahlen. Wenn sich der Vermieter dann entschließt, einen Hauswart zu beschäftigen, sind die Mieter verpflichtet, dessen Kosten anteilig zu tragen.
Grundsätzlich ist es dann die freie Entscheidung des Vermieters, ob er einen Hauswart beschäftigen will oder nicht. Es muss weder eine wirtschaftliche noch praktische Notwenigkeit für die Beschäftigung eines Hauswarts gegeben sein. Der Vermieter muß sich lediglich an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten.
Mietrecht: die Kosten für den Hausmeister, Hauswart
Also es muss im Mietvertrag aufgeführt sein.
T´ja genau das ist der springende Punkt! Da es in unserem Miethaus bisher noch nie einen Hauswart gegeben hat und niemand irgendeine Tätigkeit in dem Haus ausführt, welche ein Hauswart macht, sprach ich den Vermieter an und fragte, weshalb wir überhaupt Hauswartkosten zahlen müssen, obwohl es keinen Hauswart gibt. Daraufhin sagte er, dass er ja der Hauswart sei und ihm deshalb die Kosten zustünden! Der Vermieter hat aber im gesamten Verlauf der Mietzeit noch nie irgendeine Tätigkeit im Miethaus oder in meiner Wohnung ausgeübt, die ein Hauswart machen würde. Und so kann es doch nicht sein, dass er mir Kosten für einen Hauswart in Rechnung stellen kann
Frage:
Ist in Deinem Mietvertrag ein Hauswart aufgeführt?
Der Vermieter selbst darf als Hauswart nicht auftreten. Wenn er das berechnet und sich ja in dem Fall das Geld in die Tasche steckt, betreibt er ein Nebengewerbe. Hier stellt sich die Frage ob er das angemeldet hat. Ich zweifle daran weil er nicht Vermieter UND Hauswart sein kann.
Lege dagen Einspruch ein unter Vorbehalt und lasse Dich bei der ÖRA oder in einem Mieterverein beraten.
für die gute und aufschlussreihe Antwort! Das hat mir schon ein gutes Stück weitergeholfen! Nun bleibt nur noch die Frage, ob ich evtl. zu Unrecht gezahlte Hauswartkosten, die ich im Verlaufe der Mietzeit von ca. 3 J. an den Vermieter gezahlt habe rückwirkend jetzt nach Ende der Mietzeit zurückverlangen kann?
Ja, in meinem Mietvertrag ist die Umlage Hauswart angegeben! Auf jeden Fall werde ich mich diesbezüglich darum bemühen den Mietvertrag von einem Rechtsanwalt auf die rechtlichen Dinge überprüfen zu lassen!
Nochmals lieben Dank für Deine gute Antwort
Da es im Mietvertrag vorgesehen ist das Hasuwartkosten anfallen können, kann er sie auch berechnen. Aber eben allerdings NICHT wenn a der Vermieter selbst als Hauswart auftritt. DAS geht nicht.
Ob Du für die gesamten 3 Jahre die Kosten zurückerstattet bekommst, im Fall der Fälle, ist fraglich aber dennoch möglich.
Geh mal zur ÖRA, die beraten für 8,- Euro oder zu einem Mieterverein, die setzen dann auch gleich ein Schreiben für Dich auf.
Viel Glück
Aber eben allerdings NICHT wenn a der Vermieter selbst als Hauswart auftritt. "
Genau so ist es gewesen! Es wurde absolut nichts gemacht! Und der Vermieter hat mir letztens bei Auszug gesagt, dass er der Hauswart sei!
Ich habe Gott sei Dank eine gute Rechtschutzversicherung und werde somit auf jeden Fall der Sache mal nachgehen
Na mit einer Rerchtschutzversicherung bist Du doch gut bedient. Dann ab zum Anwalt.
Das er allerdings NICHTS gemacht hat, wird schwer nachzuweisen sein, aber das er ein Zweitgewerbe angemeldet hat, möchte ich bezweifeln