Vermieter jahresabrechnung verwaltergebühren berechnen
In unsrer Jahresabrechnung berechnet uns unser Ver´mieter 227Euro Verwaltergebühren.Darf er das?
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Darf der Vermieter in der Jahresabrechnung Verwaltergebühren berechnen?
Definitiv gehören Verwaltergebühren NICHT zu den umlagefähigen Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung!
Du musst diese Position keinesfalls bezahlen, auch wenn der Vermieter die Verwaltung in Dritte Hände gegeben hat - es sind Kosten, die vom Vermieter zu tragen sind.
Hier die Betriebskostenverordnung - dort kannst du genau ersehen, was umlagefähig ist und was nicht:
BetrKV - Einzelnorm
BetrKV - Einzelnorm
Hier noch ein Zitat aus dem ersten Link:
Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung ,
2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen
wenn eine Firma damit beauftragt wrde ja , er kann sich selbst keinen Stundenlohn geben
Absoluter Quatsch. Verwaltungskosten sind grundsätzlich NICHT umlagefähig, auch wenn der Vermieter einen Dritten mit der Verwaltung beauftragt hat und eine Rechnung von diesem Dritten erhält.
http://bundesrecht.juris.de/betrkv/__1.html
Niemalskohle hat vollkommen recht, umlagefähig sind lediglich die Kosten für die Erstellung einer Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnung durch Dritte , nicht aber die Verwaltungskosten.
Wie finanziert sich dann eine Hausverwaltung?
Ja. Verwaltungsgebühren müssen natürlich das Anwesen betreffen, in dem Du zur Miete wohnst. Also z. B. wenn der Vermieter jmd. beaufragt hat, die NK abzurechnen. Kannst Du ergänzen, welche Verwaltungsgebühren das sein sollen?
Gemäß § 7 der Heizkostenkostenverordnung sind folgende Kosten umlagefähig :
•Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung
•Kosten des Betriebsstromes
•Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch •Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
•Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
•Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
•Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung
Absoluter Quatsch. Verwaltungskosten sind grundsätzlich NICHT umlagefähig, auch wenn der Vermieter einen Dritten mit der Verwaltung beauftragt hat und eine Rechnung von diesem Dritten erhält.
http://bundesrecht.juris.de/betrkv/__1.html
Nicht einmal die Ablesekosten der Heizungsfirma dürfen umgelegt werden. die hat allein der Vermieter zu tragen.
Das was du hier kommentiertst ist quatsch! Ablesekosten der Heizungsfirma sind sehr wohl umlagefähig. Und das Wort Verwaltungskosten ist erst mal zu definieren. Kosten die entstehen, weil der Hausbesitzer sich nicht selber kümmert sind nicht umzulegen. Aber Kosten die das Anwesen betreffen: Heizung ablesen, Hausmeister. sind umzulegen.