Verkehrsverstoß probezeit mittlerweile raus
Sehr geehrte Community,
was passiert denn, wenn Person X, zum Zeitpunkt des Vergehens noch in der Probezeit, einen Verkehrsverstoß begeht, jedoch als die Strafe kommt mittlerweile aus der Probezeit raus ist. Muss derjenige dann zur Nachschulung + Verlängerung der Probezeit oder wird dann schon so damit umgegangen, dass die Person mittlerweile nicht mehr in der Probezeit ist.
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Verkehrsverstoß in der Probezeit - mittlerweile raus.
Definitiv gilt die Zeit in der Probezeit.
wichtig ist wann der Unfall geschehen ist nicht wie lange oder wann die Bearbeitung zustande kam also kannst du oder derjenige damit rechnen das eine Nachschulung und Probezeit verlängerung kommt.
Bei mir in der Gegend wurde immer geprädigt das man die erste 23 Monate keine Angst haben muss das irgendwas passiert weil es nicht passiert aber dann wenn es am traurigsten ist also im letzten Monat passiert bei sovielen noch etwas
wie ich die Zeit gehasst habe das habe ich so oft gehört das ich den 24 Monat in meiner Probezeit ganz aufs autofahren und fahrradfahren verzichtet habe.
Es gilt das Tattagprinzip.
Für einen Verstoß den man innerhalb der Probezeit begangen hat muss man also auch dann noch mit Probezeitmaßnahmen rechnen wenn man zum Zeitpunkt der Ahndung eigentlich schon aus ihr raus ist.
Dazu aus dem Straßenverkehrsgesetz:
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1.seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.