Verjährungsfrist gutscheinen z b blumen bekleidung

Geschenkgutscheine im Trend Geschenkgutscheine sind ein beliebtes Mittel, um Bargeldgeschenke und "Geschmacksverfehlungen" zu vermeiden. Trotzdem müssen einige Sachverhalte beachtet werden: Gutscheine zählen zu den Inhaberpapieren. Aus diesem Grund sind sie grundsätzlich übertragbar. Zu unterscheiden sind befristete und unbefristete Gutscheine. Während die unbefristeten Gutscheine nach spätestens 3 Jahren gemäß der ab 01.01.2002 geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist verfallen, sind befristete Gutscheine rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Einlösefrist nicht zu kurz bemessen ist. Aus diesem Grund sollte diese Frist mindestens 12 Monate betragen. Nachdem das München im Jahr 1995 entschied, dass 10 Monate zu kurz seien. Anhand verschiedener Urteile wird aber ersichtlich, dass die Gerichte unterschiedliche Ansichten haben, welche Frist „zu kurz“ist. So stellte das OLG Hamburg im Jahr 2000 fest, dass ein Gutschein für einen Kinobesuch eine Gültigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren haben muss. Anders entschied das Landgericht München, wonach eine Verfallsfrist von einem Jahr unwirksam ist, weil von der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren unangemessen abgewichen wird Nach Ablauf dieser Einlösefrist besteht kein Anspruch auf Einlösung mehr. Da der Händler sich dadurch ungerechtfertigt bereichern würde, muss er bei Rückgabe des Gutscheines nach Ablauf der Einlösefrist dem Inhaber den Geldwert erstatten. Bis zu 20 Prozent darf der Händler vom Geldwert als entgangenen Gewinn einbehalten. Erstattungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung müssen innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Der Inhaber des Gutscheins hat während der Einlösefrist grundsätzlich keinen Anspruch auf Barauszahlung. Der Aussteller ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Gutschein auf Wunsch des Inhabers in mehreren Teilleistungen einzulösen, da dies in der Regel keinen Verlust für den Aussteller darstellt. Es ist ein neuer Gutschein in Höhe des „Restwertes“auszustellen. Auch dem Gutscheininhaber stehen die gleichen Rechte z.B. im Hinblick auf die Gewährleistung zu, welche einem Kunden beim Kauf mit „Barzahlung“zustehen. Stand: 07/2007 Quelle: http://www.chemnitz.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Recht_von_A_-_Z/Anhaengsel/Geschenkgutscheine.jsp

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Verjährungsfrist von Gutscheinen? z.B. Für Blumen oder Bekleidung

Die Geltungszeiten müssen auf dem Gutschein vermerkt sein; im allgemeinen gelten mindestens 6 Monate, meist länger.
Ich habe zwar nichts abgeschrieben, aber völlig daneben?
Ich halte es für fraglich, dass die gutscheine schon vor Ablauf der dreijährigen Verjährung verfallen sollen.
Gilt Verjährungsfrist auch bei Gutscheinen?
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Der Beschenkte kann sich über den Gutschein nach eigenem Belieben des Anbieters etwas aussuchen. Auch im Internethandel spielen Gutscheine eine immer größere Rolle. Viele Internetshops bieten Gutscheine oder Geschenkgutscheine an.
Dies ist für den Internethandel durchaus vorteilhaft, da er mit dem Geld, das er für den Gutschein erhält, bereits arbeiten kann, der Gutschein jedoch erst später eingelöst wird.
Eine hoch streitige Frage ist die Frage nach der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen.
Das Oberlandesgericht München hatte eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstelldatum für unwirksam erachtet. Der Beklagte hatte im Internet für seinen Leistungen Gutscheine angeboten und geregelt, dass die Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein und das Restguthaben bis zum Verfallsdatum dem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben wird und danach nicht mehr verwendet werden kann.
Diese kurze Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten hatte das Oberlandesgericht jedoch als unwirksam angesehen, da diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Gutscheindauer von einem Jahr verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.
Die Frage, ob und wie weit Gutscheine befristet werden können, beantwortet sich hier jedoch noch nicht eindeutig. Es dürfte hier wohl die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß § 195 BGB gelten. Hierbei ist zu beachten, dass diese dreijährige Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch besteht.
Wenn somit, was zu empfehlen ist, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen keine Regelung getroffen wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Ein Gutschein der beispielsweise am 10.02.2008 gekauft wurde, verjährt somit mit Ablauf des 31.12.2011.
Wir gehen davon aus, dass jegliche Verkürzung der Verjährungsfrist unterhalb dieser Frist sehr problematisch ist, so dass es sich nicht empfiehlt, hierzu Regelungen zu treffen.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de