Vergeltungsstrafen

In einigen islamischen Staaten, in denen die Schari´a als Staatsrecht verankert ist, müssen Straftäter nach bestehender Rechtsauffassung mitunter recht drastische Strafen erwarten. Sind diese Bestrafungen mit den Vergeltungsstrafen aus Hammurabis Zeiten gleichzusetzen oder gibt es aus juristischer Betrachtung doch Abgrenzungen?

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Vergeltungsstrafen?

Strafrecht
Das heutige S. der meisten muslim. Staaten orientiert sich größtenteils an westlichen Vorbildern, obwohl im Zuge der "Wiederbelebung der Scharia" in einzelnen Ländern das islam. S. eingeführt wurde. Das klassische islam. S. gliedert sich in mehrere unabhängige Bereiche, die sich zwei verschiedenen Kategorien, den "Rechtsansprüchen Gottes" und den "Rechtsansprüchen der Menschen", zuordnen lassen. Zu den "Rechtsansprüchen Gottes" gehört die Bestrafung derjenigen Delikte, für die im Koran und in der Sunna ein genaues Strafmaß festgelegt ist, weil sie die von Gott gesetzte Grenze überschreiten. Zu diesen sog. Hadd-Strafen gehört die Steinigung für Unzucht, das Abschneiden der Hand für Diebstahl, die Auspeitschung für das Trinken von Wein und berauschender Getränke sowie die Verleumdung einer Frau wegen Ehebruchs. In manchen Rechtsschulen zählten zu den Hadd-Straftaten auch der räuber. Überfall und der Abfall vom Islam. Diese Tatbestände sind allerdings nach islam. Juristenrecht sehr genau definiert und damit in ihrer Anwendung eingeschränkt. So wurde etwa die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache nur dann als "Diebstahl" angesehen und mit dem Abhacken der Hand bestraft, wenn das Diebesgut einen gewissen Mindestwert besaß, nicht frei zugänglich war und die Tat von zwei Zeugen zweifelsfrei bestätigt werden konnte. Die festgesetzte Bestrafung eines Hadd-Delikts durfte nur bei einer zweifelsfreien Rechts- und Beweislage vollstreckt werden. Ansonsten gehörte die Bestrafung nicht zu den "Rechtsansprüchen Gottes" und der Richter war gehalten, eine Ermessensstrafe in geringerer Höhe zu verhängen. Zu der zweiten Gruppe der "Rechtsansprüche der Menschen" gehört das Blutrecht für Tötungen und Verletzungen. Im islam. S. werden Ausgleichszahlungen für den erlittenen Schaden bzw. die Bedingungen für die Vergeltungsstrafe festgelegt. Insgesamt beschränken sich die Straftatbestände des islam. Juristenrechts auf wenige Kernbereiche, so daß diese in Vergangenheit und Gegenwart durch obrigkeitliches Recht ergänzt wurden. Ungeachtet dessen sind die Forderungen nach Einführung der koran. Körperstrafen als Ausdruck eines islam. S. bei muslim. Fundamentalisten sehr verbreitet.
Strafrecht | bpb
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