Verfügung erben todesfall konto inhabers
Wie dürfen Erben verfügen?
Das sie nur unter Vorlage von bestimmten Dokumenten verfügen dürfen, ist klar. aber in welcher Höhe dürfen sie verfügen? Alleine oder gemeinschaftlich? Wie ist es ´mit der Haftung und bleiben Dispo´s erhalten?
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Verfügung von Erben im Todesfall eines Konto Inhabers
Es kommt - wie bei fast allen Dingen im Leben - auf die vertagliche Gestaltung mit der Bank an. Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus kann der Bevollmächtigte - also auch ein Erbe - rechtswirksam der Bank gegenüber verfügen. Das erleichtert die Abwicklung der mit dem Tod zusammenhängenden notwendigen Zahlungen enorm. Allerdings können Ansprüche möglicher anderer Erben bei ungerechtfertigten Verfügungen dadurch nicht umgangen werden. Vergessen wird häufig, dass die Erben nicht nur das Vermögen sondern auch die Schulden es Erblassers erben.
Erst muß ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden und da wird dann festgestellt wer zu welchen Teilen verfügt. Das Konto wird sowieso gesperrt und wenn vorher Geld abgehoben wird muß es möglicherweise zurückgezahlt werden. Sachen für die Beerdigung dürfen aber bezahlt werden.
Das trifft nur zu, wenn kein Testament vorhanden ist. Gibt es eins, muss es nur beim Amtsgericht eröffnet werden, die Kosten für einen Erbschein kann man sich dann sparen.
Aber dann müßte man nicht fragen wer übers Geld wie verfügen kann.steht ja dann im Testament.außerdem ist mit einem Testament auch noch nicht alles geklärt, da man es anfechten kann und es womöglich für ungültig erklärt wird oder jemand schlägt das Erbe aus. Sonst bekommt man bei der Eröffnung das Testaments ja die Infos die man braucht.
Bei mehreren Erben wird ein Erbschein gefordert. Bei Vorlage eines Testamentes iat das nicht notwendig, da ist die Eröffnung des Testamentes vom Amtsgericht ausreichend. Zugriff hat dann der Erbe bis zur Höhe des Guthabens, mehr nicht.
Bei mehreren Erben zahlt die Bank unter Vorlage von Rechnungen, die die Beerdigung und den Todesfall generell betreffen an den Gläubiger.