Vereinfachungsregel abschreibungen sachanlagen nicht wie ist regelung
Abschreibung
Beträgt die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr und übersteigt der Kaufpreis einen Betrag von 410 € , so ist das Wirtschaftsgut abzuschreiben. Damit kann nicht der gesamte Kaufpreis im Jahr des Erwerbs steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur der jährliche Wertverzehr in Form einer Abschreibung. Nicht abschreibungsfähig sind lediglich Wirtschaftsgüter, die keinem Wertverzehr unterliegen. Im Normalfall unterliegen unbebaute Grundstücke oder Kunstwerke anerkannter Meister nicht dem Wertverzehr.
Die amtlichen Abschreibungstabellen sind online unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.
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