Unterschiede bundestagswahlen landtagswahlen kommunalwahlen
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Unterschiede bei Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen?
Bundestagswahlen
Turnus: Alle 4 Jahre
Gewählte Sitze: eigentlich festgelegt sind 598, durch Überhang- und Ausgleichmandate können mehr Sitze erreicht werden
Wahlmodus: Personifizierte Verhältnisswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimmen wird der Wahlkreisabgeordnete direkt gewählt. Mit der Zweitstimme wird eine Parteiliste gewählt. Diese entscheidet, für Listen die bundesweit über 5% der Stimmen erhalten, die verhältnismäßige Aufteilung des Bundestags nach diesen Listen. Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihnen Mandate zustehen, so werden diese Überhangsmandate genannt. Diese werde durch Ausgleichmandate ausgeglichen, um das Verhälntnis nicht zu verzehren.
Wahlalter: Aktives und passives Wahlrecht ab 18 Jahren.
Wahlrecht: Das Grundgesetz sowie das Bundeswahlgesetz
Landtagswahl
Turnus: In allen Bundesländern 5 Jahre.
Gewählte Sitze: Abhängig vom Wahlgesetz und der Verfassungen der jeweiligen Bundesländer. Zumeist auch abhängig von der Einwohnerzahl oder der Anzahl der Wahlkreise. Aktuell zwischen 51 im Saarland und 237 in NRW.
Wahlmodus: Abhängig vom Wahlgesetz der jeweiligen Bundesländer. So wird z.B. in Bayern mit nur einer Stimme sowohl eine Partei als auch ein Direktkandidat gewählt. In Hamburg wiederum gibt es pro Wahlkreis 3 bis 5 Mandate und sowohl Wahlkreis- wie auch Landeslisten. In Hessen wiederum findet ein ähnlicher Wahlmodus wie zu den Bundestagswahlen statt.
Wahlalter: Abhängig vom Bundesland aktiv ab 16 oder 18 Jahren. Passives Wahlrecht ab 18 oder 21 Jahren.
Wahlrecht: Die jeweils gültigen Landeswahlgesetze.
Stadtrat-/Gemei nderatswahlen
Turnus: Abhängig vom Bundesland mal 5 oder 6 Jahre.
Gewählte Sitze: Abhängig von dem jeweiligen Bundesland vorgegebenen Gemeindeordnungen oder Gemeindeverfassungen.
Wahlmodus: Unteschiedliche Wahlmodi in Abhängigkeit der Gemeindeordnungen oder Gemeindeverfassungen. In Bayern und Hessen z.B. können die einzelnen Kandidaten direkt ausgewählt und sogar bis zu drei Stimmen pro Wähler erhalten, was die Position auf der Liste relativ unbedeutend macht (sog. "Panschieren"). Stimmen können auch überparteilich abgegeben werden. Auch ist die Wahl der ganzen Liste möglich, wobei die Kandidaten auch herausgestrichen werden können. Die Anzahl der gesamten Stimmen entspricht dabei den der zu vergebenen Sitze.
In anderen Bundesländern nur eine Stimme pro Gemeinderat möglich.
Wahlalter: Aktiv ab 16 oder 18. Passiv meist ab 18 oder 21. Jeweils in Abhängigkeit der Gesetzgebung des Bundeslandes.
Wahlrecht: Zumeist die Gemeindeordnung bzw. die Gemeindeverfassung bestimmt durch das Bundesland.
Die Zusammenhänge:
Alle diese Wahlen finden unabhängig voneinerander statt, auch wenn sie ab und an auf denselben Tag fallen können. Das bedeutet jeder Wähler kann sich bei jeder Wahl entscheiden 1. ob er überhaupt teilnimmt, 2. ob er alle Stimmen abgibt und 3. an welche Personen oder Parteien er diese verteilt.
In der Regel ergibt sich ein Gefälle in der Wahlbeteilung vom Bund über die Länder zu den Gemeindewahlen.
Politisch haben Bundestag, Landtag und Gemeinderat unterschiedliche Kompetenzen. Die Kompetenzen von Bundestag und denen der Landtage ist durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Die Länder wiederum entscheiden selbst über die Zuständigkeit der Kommunen und ihrer Abstufungen. Die Abgrenzungen sind in der Regel klar. Kommt es trotzdem zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheiden Verwaltungsgerichte bzw. das Bundesverfassungsgericht.