Trotz eidesstattlicher versicherung aufträge vergeben

kann ein Mensch, der eine eidesstattliche Versicherung abgelegt hat Aufträge an Handwerker ohne weiteres vergeben, obwohl er die Rechnung nicht bezahlen kann und dies auch nicht wird? Wie sind in diesem Fall die rechtlichen Konsequenzen für den Auffraggeber und die rechtlichen Möglichkeiten für den Handwerker? , Tina

6 Antworten zur Frage

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Trotz eidesstattlicher Versicherung Aufträge vergeben?

Das ist der klassische Betrug.
Der Handwerker hat die Möglichkeit,
unter Eigentumsvorbehalt verkauftes
Material zurückzufordern.
Hallo encore und für Deine schnelle Antwort.
Materialrückforderung wird schwierig werden, da Gasleitungen und Installationen abgerissen werden müssten, mal ganz abgesehen von der geleisteten Arbeit.
Da sind zwei Dinge zu trennen.
Natürlich ist jemand der die EV abgelegt hat minichten Geschäftsunmündig - kann also ganz normal Verträge abschliessen und Aufträge vergeben.
Wenn es den Betrag aus seinem pfändungsfreien Einkommen zusammengespart hat und ordentlich zahlt, prellt er damit noch nicht einmal seine bestehenden Gläubiger, so er in der Privatinsolvenz ist.
Der andere Aspekt ist, wenn er einen Auftrag vergibt mit der klaren Absicht nicht zu zahlen und dem Wissen dass vermögensseitig eh nichts mehr passieren kann. Dann ist dies in der Tat Betrug bzw versuchter Betrug. Diese Absicht aber konkret nachzuweisen dürfte so einfach nicht sein.
Ein Staatsanwalt wird nur tätig, wenn ein öffentliches Interese an einer Strafverfolgung vorliegt.
Dies ist, wenn es sich um einen Einzelfall handelt, und bei lediglich 3500 € nicht zwingend der Fall.
Und letztlich hilft des dem Handwerker so die Leistung schon erbracht ist ja auch nicht weiter.
Ein Staatsanwalt wird nur tätig, wenn ein öffentliches Interese an einer Strafverfolgung vorliegt.
Er wird vorher schon tätig:
Er prüft nämlich, ob er dieses
Interesse bejaht wird oder nicht
Ich würde ihm eine Frist von 14 Tagen geben,um das Geld zu besorgen. Sofort mit der Staatsanwaltschaft drohen, wegen vorsätzlichem Betrug. In den meisten Fällen hilft es.
Ich denke, dass die Vermögensoffenbarung nicht die Auftragsvergabe hindert. Sollte aber bei der Auftragsvergabe festgestanden haben, dass eine Bezahlung nicht möglich ist, so liegt ein Fall des Eingehungsbetruges vor.
Welche Möglichkeiten der Handwerker hat, ist ohne nähere Kenntnis der Umstände schwer zu beantworten. Deshalb möchte ich nur auf die Möglichkeit der Sicherungshypothek verweisen, von der ich nicht weiß, ob das hier einschlägig ist. Ob hier ein Fall der Vermögensverschlechterung vorliegt, kann ich nicht definitiv sagen.
Eigentumsvorbehalt bringt nur was, wenn die Sachen nicht verbaut sind. Dann nämlich gehören sie dem Auftraggeber. Sonst darf man eigentlich seine Sache nicht wieder abholen, sondern muss ggf. auf Herausgabe klagen.
Schützen kann man sich eigentlich nur durch Kreditauskünfte und durch die Vereinbarung von Abschlagszahlungen. Ist die Auskunft schlecht, nimmt man den Auftrag nicht an. Kommt die Abschlagszahlung nicht, stellt man nach Mahnung die weiteren Vorleistungen ein.