Tritt sperrfrist alg1 man langer krankheit gekündigt wird

also wenn man wegen gesundheitlichen gründen gekündigt wird. bekommt man eine sperrzeit beim arbeitsamt?

17 Antworten zur Frage

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Tritt eine Sperrfrist ein Bei ALG1 wenn man wegen zu langer Krankheit gekündigt wird?

kann Er das arbeitsamt anrufen und fragen wie das geregelt ist?
also ob sperrzeit oder nicht?
Nein, Du bekommst eine Sperrfrist wenn Du entweder selbst gekündigt hast, oder die Schuld an der Kündigung trägst.
Krankheit gehört nicht dazu.
Was allerdings passieren kann ist, dass Du, so lange Du krankgeschrieben bist, gar kein ALG1 bekommst, sondern Krankengeld von Deiner Krankenkasse-
da Du dem Arbeitsmark - wenn Du krank bist - nicht zur Verfügung stehst.
Ja, sicher kann er da anrufen - am besten hingehen, sofern möglich, denn am Telefon erreicht man nicht selten niemanden oder nur schwer.
solltest du im krankenschein arbeitslos werden, gibt es krankengeld solange die krankschreibung gilt (in der regel geht es dann zum "medizinischen dienst" der krankenkassen
also heist das, solange der krankenschein gültig ist, bekommt man von der kasse.
und nach dem krankenschein?
solange Du krank geschrieben bist, zahlt die Krankenkasse bis längstens 1,5 Jahre insgesamt für ein un dieselbe Krankheit. Danach wirst Du "ausgesteuert", d.h. ab dann ist das Arbeitsamt zuständig, Du erhältst -sofern Du die Anwartschaftszeit erfüllst- ALG 1 inkl. Krankenversicherungsbeiträge.
wenn die krankschreibung durch ist ist das arbeitslosenamt zuständig - die zeit der krankschreibung gilt als arbeitslosenversichert - wird bei der berechnung wie angestellt behandelt.
bei "ausgesteuert" ist nicht mehr das arbeitsamt zuständig, da du ja nicht mehr arbeitsfähig bist, sondern die rentenversicherung, die dann rehamassnahmen o.ä. versuchen würden um dich loszuuwerden
der staat ist krank ja.
so siehts aus.
aber immer mehr flüchtlinge und 'bedürftige' arme menschen hier her holen und denen geld zustecken
den sozialschmarotzern auch.
und wir die hier arbeiten und steuern bezahlen bekommen nur ein arschtritt und werden verarscht.
gekündigt wird
dann sowieso nicht.
Sperrfrist droht nur, wenn man SELBST kündigt.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Das ist nicht richtig.
Man kann auch durch eigene Schuld gekündigt werden. Auch dann bekommst Du eine Sperrfrist
In der Kündigung selbst steht kein Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund muss nicht in die Kündigung. Ob es sich um eine verhaltensbedingte, personenbedingte, betriebsbedingte Kündigung handelt, ob es sich um eine Tatkündigung oder nur um eine Verdachtskündigung handelt, muss ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Muster - Kündigung durch Arbeitgeber
Ich glaube kaum, dass ein Arbeitgeber wirklich das Kind beim Namen nennt.
Diebstahl z.B.
Sobald er das darein schreibt, dann ist er beweispflichtig.
Alles unnötiger Stress. Außerdem ist er die diebische Elster doch sowieso los, das reicht ihm sicherlich.
Das ist doch Unfug. Es geht doch nicht um die schriftliche Kündigung ansich oder was darin steht. Das Arbeitsamt prüft JEDE Kündigung auf Sperrfrist und um diese Prüfung auszuführen braucht die Behörde nicht das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber.
Dein Arbeitgeber muss die entsprechenden Vordrucke vom Arbeitsamt ausfüllen damit Leistung vom Amt berechnet werden können. Entsprechende Eintragungen die fürs Arbeitsamt von Bedeutung sind wird der Arbeitgeber eintragen. Auch dort steht meistens nicht der genaue Grund, sondern dann eher "Kündigung durch Fehlverhalten" o.ä. Der tatsächliche Grund ist ausschl. ggf für das Arbeitsgericht relevant.
Was wollen die noch weiter prüfen?
Da steht dann. betriebbedingte Kündigung und damit müssen die leben.
Woher willst DU wissen was dort steht. Das sind interne Unterlagen die der betreffende überhaupt nicht zu Gesicht bekommt.
Nochmals. JEDE Kündigung wird vom Amt geprüft. Dazu erhält der Arbeitgeber einen Fragebogen den er ausfüllen muss und daraus wird dann eine Sperre gesetzt oder eben auch nicht.
Und schon aus Arbeitsrechtlichen Gründen muss und wird der Arbeitgeber dem Amt die Gründe benennen um ggf. Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Das Gesetz geht davon aus, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seinen Krankheitszustand nicht steuern kann, also kein vorwerfbares Fehlverhalten vorliegt - kein Fehlverhalten = keine Sperre Alg1 -
- Um Ansprüche zu erhalten ist es immer notwendig persönlich beim
Arbeitsamt zu erscheinen und entsprechende Anträge auf Arbeitslosengeld zu stellen