Recht frage tatbestand schwerer raub

Fiktiver Fall: Ein Täter verlangt beim Überfall auf einen Supermarkt unter Vorhalt einer Schusswaffe die Tageseinnahmen. Wir sind aufgrund der Schusswaffe jetzt beim § 250 StGB, also "schwerer Raub", ich denke mal das ist korrekt, aber welcher Absatz genau? Im § 250 Abs. 1 Nr.1a steht: "…der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt …" Und im § 250 Abs. 2 Nr.1 steht: "… wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet …" Die Absätze unterscheiden sich im Strafrahmen, der Absatz 1 sieht eine Mindeststrafe von 3 Jahren vor, der 2. Absatz eine von mindestens 5 Jahren. Der einzige Unterschied, den ich da herauslese, ist, dass Abs. 1 von "mitführen" spricht, der Abs. 2 von "verwenden". Heißt das, dass der Absatz 2 nur dann einschlägig ist, wenn die Waffe aktiv verwendet wurde, also wenn geschossen wurde oder wo liegt der genaue Unterschied?

6 Antworten zur Frage

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Recht: Frage zum Tatbestand »Schwerer Raub«

Lege ich so aus:
Waffe mit sich führen - Besitzer trägt die Waffe bei sich, in Jacke, Tasche usw.
Waffe verwenden - Besitzer setzt die Waffe konkret als Drohung einer anderen Person gegenüber ein oder begeht eine Straftat, in dem er die Waffe dazu einsetzt, also mit der Waffe Körperverletzung, Totschlag, Mord begeht.
letzteres wäre wiederum Raub mit Todesfolge $251. Auch kein marginaler Unterschied.
Etwas dabeihaben oder etwas benutzen ist doch kein geringer Unterschied. Verwenden heißt hier soviel wie dass die Waffe als Mittel zum Zweck eingesetzt wird, um damit zu drohen o.ä.
Ein Verwenden liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in einer dem Nötigungszweck dienenden Weise tatsächlich in Gebrauch nimmt, sie also als zur Gewaltanwendung oder als Drohmittel einsetzt.
Zu beachten ist außerdem, dass die Rechtsprechung den Begriff des gefährlichen Werkzeugs in Rahmen des § 250 II Nr. 1 Var. 2 anders bestimmt als in § 250 I Nr. 1 a Var. 2 -
bedeutet im Grunde, daß es sich auch um eine Spielzeug- oder Schreckschuss-waffe oder ungeladene Waffe handeln kann, der Bedrohte allerdings von einer echten/scharfen Waffe ausgeht
das Mitführen bei Tatbegehung findet sich im $ 244 StGB
Der genaue Unterschied liegt in der Bedrohungswahrnehmung des Opfers:
Mitführen= Waffe ist für das Opfer nicht sichtbar
Verwenden= Waffe wird dem Opfer sichtbar gemacht
Schwerer Raub ganz leicht - Ein Überblick zu § 250 StGB


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