Polizeifahrzeug blaulicht unterwegs ist gleichen sonderrechte wie fz martinshorn u n d

Nein erst durch Einschaltung der Sirene in Verbindung mit dem Blaulicht erhält das Polizeiauto Sonderrechte. Ein Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn hat diese rechte bereits. Ein Sonderfahrzeug mit nur eingeschalteten Blaulicht hat keine Sonderrechte.

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Hat ein Polizeifahrzeug, das nur mit Blaulicht unterwegs ist, die gleichen Sonderrechte wie ein Fz mit Martinshorn u n d Blaulicht?

In Deutschland ist für Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn vorgesehen.
Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“. Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.
Ein Fahrzeug der Polizei hat bereits Sonderrechte.
http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html
Die blaue Rundumkennleuchte KANN, muß aber nicht eingeschaltet sein.
Davon zu unterscheiden ist das Wegerecht
http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html
Abs. 1 besagt:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Nein, ein Fahrzeug mit Blaulicht hat lediglich das Wegerecht, Sonderrechte erhält es erst, wenn das Horn dazu kommt. Z.B. hat ein Polizeifahrzeug, dass nur mit Blaulicht fährt, hat an der roten Ampel genauso zu halten, wie jeder andere auch, um die rote Ampelphase zu passieren, müsste das Horn eingeschaltet werden.
Soviel zur Theorie, die Praxis sieht anders aus, viele "Sonderfahrzeuge" erhalten bei der Durchsage des Einsatzes lediglich die Freigabe des Wegerechtes von der Leitstelle zugesprochen , benutzen aber dennoch gerne das Horn, er voran zu kommen. Eigentlich bedarf es für den Einsatz des Horns erst der Erlaubnis der Leitstelle, z.B. durch das Stichwort "mit Eile".
Hab lange im Rettungsdienst gearbeitet, halten tut sich kaum einer dran.
Dann müsstest Du wissen, dass Sonderrechte personengebunden und Wegerechte Fahrzeuggebunden sind.
Ein Wegerecht ist an die Verwendung von RKL-Blau und Mehrton-Folgehorn gebunden.
Ich wiederhole es nochmal: § 35 StvO und § 38 StVo.