Polizeibeamter freizeit personenkontrolle vornehmen

Darf ein Polizeibeamter in seiner Freizeit aufgrund einer von ihm behaupteten verkehrsverstoßes meine Personalien und meinen Führerschein überprüfen?

4 Antworten zur Frage

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Darf ein Polizeibeamter in seiner Freizeit eine Personenkontrolle vornehmen?

Ganz genau genommen ist ein Polizeibeamter "immer im Dienst" - der Strafverfolgungsauftrag aus § 163 StPO ist nicht an eventuelle Dienstzeiten gebunden.
Wenn ein Zivilist einen Dienstausweis zeigt, so kann der Betroffene nicht behaupten, der Polizist wäre gerade nicht im Dienst und hätte somit keine Rechtseingriffsbefugnis.
Wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen MUSS ein Polizist auch ausserhalb seiner DIenstzeiten tätig werden. Bei Ordnungswidrigkeiten KANN er tätig werden.
Was er NICHT kann, ist z.B. willkürlich eine *allgemeine Verkehrskontrolle* durchführen und alle Autofahrer anhalten.
Wenn er aber einen Verkehrsverstoss beobachtet, darf und kann er Dich anhalten. Ob der Verstoss dann wirklich einer war tut nichts zur Sache, denn schliesslich kann ein Polizist *im Dienst* Dich ja auch wegen eines angeblichebn Verstosses anhalten der nachher dann doch keiner war.
also da mein dad polizeibeamter ist.weiss ich darf man nicht einfach durschsucht werden. solange man nicht bei rauchen erwicht wird unter 18.
oder mit spiriotosen.
man muss lediglig seine personalien angeben
Ja Die dürfen das immer
Einer hat sich nachts vor sen haus gesetzt und geblitzt usw. zivil
Eigentlich darf er dich immer Kontrollieren wenn er seinen Dienstausweis bei sich trägt.
Sie dürfen sich jedoch nicht an eine Person hängen und sie den ganzen Tag lang verfolgen bis sie gegen eine Regel verstoßen.
Hallo!
Ich bin der Fragesteller, jetzt nur als Mitglied angemeldet.
Eine Ergänzung:
Das bayrische Polizeiaufgabengesetz enthält folgende Regelung zur Identitätsfeststellung:
Art. 13 - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb sich Straftäter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der Strafprozeßordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,
5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
6. zum Schutz privater Rechte.
1 Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Dabei ist Polizei wie folgt definiert:
Art. 1 - Begriff der Polizei
Polizei im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern.
Ich frage mich nun ob Art. 1 bedeutet, dass jede im Vollzugsdienst tätige Person 24 Stunden am Tag "Polizei" ist, oder nur während der aktiven Ausübung des Vollzugsdienstes?
Hat hier jemand Detailinformationen oder sogar einen entsprechenden Kommentar zum Polizeiaufgabengesetz?
Tausend Dank vorab