Ordnungsamt meinen ausweis verlangen

Und nicht nur zum Vorzeigen! Die wollen, dass ich meinen Ausweis aus der Hand gebe, damit sie meine Personalien feststellen können. Dürfen die das? Exekutive Gewalt hat doch nur die Polizei? Und wie sieht es eigentlich mit aufhalten aus? Die können mir doch nicht vorschreiben nicht wegzugehen, wenn ich keine Straftat im Sinne des STGB begangen habe?

4 Antworten zur Frage

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Darf das Ordnungsamt meinen Ausweis verlangen?

Verlangen dürfen sie es, aber herausgeben musst Du den Ausweis nicht. ALlerdings rufen dann die Herrschaften vom Ordnungsamt die Polizei an um diese um Amtshilfe zu bitten - die dürfen das nämlich.
Sie dürfen deinen Ausweis jederzeit - um dich/deine Person zu überprfüfen oder deine Fakten zu kontrollieren, in die Hand nehmen, umdrehen, ja sogar kopieren und wenn ein Grunmd dafür zu existieren scheint, sogar einziehen! --
Ebenso wie sie ihn dir ja auch ausstellen und übergeben können!°
Die ersten beiden Antworten sind schlichtweg falsch. Die Angestellten des Ordnungsamtes dürfen sehr wohl deine Personalien feststellen.
Zur Untermauerung meiner Aussage verlinke ich dich mal zum entsprechenden Paragrafen des hessichen Polizeigesetz:
http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para18.htm
In Absatz 1 steht ganz klar, dass sowohl die Polizei als auch die Gefahrenabwehrbehörden zur Feststellung der Identität berechtigt sind, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Das Ordnungsamt gehört zu den Gefahrenabwehrbehörden.
Absatz 2 gilt nur für die Polizei ist somit unwichtig aber Absatz 3 legt den Rahmen der Personalienfeststellung und der möglichen Maßnahmen fest:
" Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen."
Quelle: http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para18.htm
Du siehst also, dass das Aushändigen der Ausweispapiere zu den erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung deiner Person gehören kann. Ebenso gehört es zu den erforderlichen Maßnahmen, die Person anzuhalten, das heisst, sie für den Zeitraum der Personalienfeststellung in ihrer Freiheit zu beschränken und das Weggehen zu untersagen.
Nebenbei: Diese Eingriffsbefugnis kann nötigenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden:
http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para52.htm
In diesem Paragrafen werden die Polizei sowie bestimmte Vollzugsbedienstete, die nicht zur Polizei gehören, zur Anwendung unmittelbaren Zwangs berechtigt. Den genauen Personenkreis erläutert der § 63 HSOG:
http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para63.htm
Hier werden speziell Hilfspolizeibeamte angesprochen, zu denen die Bediensteten des Ordnungsamtes gehören können.
Nebenbei wäre das Ordnungsamt aufgrund dieser Berechtigung nicht zur Feststellung deiner Personalien berechtigt, wenn dir eine strafbare Handlung im Sinne des StGB sowie den Nebenstrafgesetzen vorgeworfen wird. Dafür wäre dann § 127 Absatz 1 StPO richtig:
StPO - Einzelnorm
Abschließend sei noch darauf hin gewiesen, dass die grundsätzliche Befugnis nach § 18 Abs. 1 HSOG der Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und sich nach der jeweiligen Situation richtet. Das heisst, es muss natürlich in irgendeiner Form eine Gefahr geben. Allerdings lässt sich dies recht leicht begründen, sodass ich an deiner Stelle den Ausweis herausgeben würde und mir jede Diskussion sparen würde.
Es sei noch erwähnt, dass das HSOG ein hessisches Gesetz ist, jedoch alle anderen Bundesländer ähnliche Eingriffsbefugnisse für ihre Polizisten und Gefahrenabwehrbehörden festgelegt haben. Hab nur Hessen als Beispiel gewählt, da ich dort mit den "Hausnummern" der Paragrafen vertraut bin.
Ach ja: Das Ordnungsamt ist nach § 18 Abs. HSOG ebenfalls zur Personalienfeststellung berechtigt, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die ihr durch eine Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
Huier kommt es auf die einzelne Rechtvorschrift und das Bundesland an. In Hessen sind die Ordnungsämter zum Beispiel zur Überwachung des Lärmschutzes und des ruhenden Verkehrs oder des Alkohol- und Zigarettenverbotes für Jugendliche oder das "wilde Grillen" außerhalb von Grillplätzen zuständig. Daher dürfen sie bei einem Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften ebenfalls deine Personalien feststellen.
Nein sie dürfen es nicht beim fordern ist es was anderes als beim in gewahrsam nehemen