Man werkvertrag privatkunden gem vob b abschließen
Ja, die VOB muss nur als ganzes vereinbart und darf nicht in einzelnen Punkten "ausgehebelt werden".
Wichtig ist, dass der Auftraggeber vom Inhalt Kenntnis erlangt. Die wirksame Einbeziehung setzt zwingend voraus, dass dem Auftraggeber die VOB/B übergeben wird. Ein Hinweis nach dem Motto "kann bei us eingesehen werden" oder "wird auf Wunsch übergeben" ist nicht ausreichend.
In wieweit auch Teil C übergeben werden muss ist bisher noch nicht durch den BGH entschieden. Hier werden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
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