Man polizisten videokamera filmen gegen welches gesetz verstöst
3 Antworten zur Frage
Videos zum Thema
Darf man Polizisten mit einer Videokamera filmen? Wenn nein, gegen welches Gesetz verstöst das?
Benno Pöppelmann, Justiziar des Deutschen Journalisten-Verbandes:
„Das Fotografieren oder Filmen ist erlaubt bis zur Grenze der Behinderung der Polizeiarbeit bzw. der Strafbarkeit. Die Veröffentlichung solcher Bilder unterliegt diesen Strafbarkeitsgrenzen bzw. dem Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunst-Urhebergesetz“.
Rechtsanwalt Florian Hensel:
„Ton ist problematisch: hier braucht man eine echte Öffentlichkeit der Situation und Äußerung, sonst ist man schnell bei einer Straftat, nämlich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.“
hier mehr zum Thema:
torial Blog | Polizeikontrolle: Wann darf man die Polizei filmen?
Vorsicht beim Fotografieren von Polizisten
Einen Polizisten zu fotografieren kann eine Verletzung des „Rechts am eigenen Bild“ darstellen. Die Kamera kann beschlagnahmt werden; eventuell folgen Schadensersatzforderungen im Anschluss.
Die rechtlichen Hintergründe
Beschlagnahme
Schon am 10.07.2000 hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim verdeutlicht, dass man Polizisten nicht einfach fotografieren darf. Sobald Anzeichen darauf hindeuten, dass ein Bild veröffentlicht werden soll, kann die Polizei die Kamera noch vor der Veröffentlichung beschlagnahmen. Der Schutz aus § 22 Satz 1 KunstUrhG soll gesichert werden.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen an eine Beschlagnahme jedoch erhöht. Ein Fotograf kann etwa darauf hingewiesen werden, dass er die Beamten ausreichend unkenntlich macht, wenn die Bilder denn veröffentlicht werden sollen.
Dabei sei anzumerken, dass ein einfacher schwarzer Balken selbstverständlich nicht ausreicht.
Vorsicht beim Fotografieren von Polizisten
Ja,wenn man das Material nicht veröffentlicht
Darf ein Bürger Polizeieinsätze filmen oder fotografieren und diese ins Internet laden?
Dirk Weingarten: Grundsätzlich darf ein Bürger filmen oder fotografieren, was er möchte. Rechtlich knifflig wird es für den Fall, dass das Bildmaterial veröffentlicht werden soll, etwa in der Zeitung oder im Internet. Dazu gehört auch das Weiterreichen an Dritte durch Tauschbörsen sowie Youtube, WhatsApp oder ähnliche Plattformen. Äußerst problematisch sind Portrait- oder Nahaufnahmen, bei denen das Gesicht klar erkennbar ist oder den Großteil des Bildes ausmacht. Schließlich muss man unterscheiden, wer die Aufnahmen macht: Privatleute oder Pressevertreter.
Sollen Fotos veröffentlicht werden, ist das sogenannte Kunsturhebergesetz anzuwenden. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen nur folgende Bilder verbreitet und zur Schau gestellt werden:
.
.
.
Die Polizei und das Recht am eigenen Bild - PolizeiDeinPartner.de