Man antritt ausbildung gekündigt werden
Hallo ,
Ich habe eine kurze Frage. Ich habe vorhin etwas nachgeschaut und bin auf Texte gestoßen, die mich etwas irritiert haben. Darin ging es um Azubis die viele Ausbildungs Verträge gleichzeitig am laufen hatten und dann jenachdem was sie eben wollten alles andere gekündigt haben. Jetzt die Frage: Kann ein Betrieb das selbe machen? Also einem Azubi aus unergründlich Gründen vor dem Start der Ausbildung schon kündigen? Man ist ja theoretisch in der Probezeit und viele Azubis machen das ja auch. Aber ob der Betrieb das auch machen darf. man sagt ja alles andere ab dafür und hätte ja dann gar nichts mehr.
was sagt ihr?
Schon mal
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Kann man vor Antritt der Ausbildung gekündigt werden?
Es ist ein Unterschied ob du einen privatschriftlichen Vertrag oder einen von der HK/IHK eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis hast. Der Ersterer kann an bestimmte Bedingungne genüpft sein so das man auch vor antitt der Ausbildung gekündigt werden kann. Beim Zweiten kann erst in der Probezeit gekündigt werden.
Die Probezeit gilt für beide Vertragspartner gleich.
Die Kündigung eines Vertrages, vor in Kraft treten, ist rein rechtlich nicht möglich, doch die Betriebe werde bei Nichtantritt kaum eine Klage anstrengen und auf Schadensersatz klagen. Zur Arbeit zwingen ist in einem Rechtsstaat ja nicht möglich. Ein AZUBI, dessen Ausbildungsvertrag vom Ausbilder vor Antritt der Ausbildung gekündigt wird, kann auf Erfüllung verklagt werden, doch was hat das für einen Sinne, wenn der AZUBI doch während der Probezeit sowieso ohne Probleme gekündigt werde kann, also auch schon am ersten Tag der Ausbildung.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzlich nicht direkt geregelte Frage dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.Kündigung von Ausbildungsverhältnissen - IHK Hannover
Ja, das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 17.09.1987
deutlich gemacht, dass ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend dem nunmehr geltenden § 22 BBiG bereits vor Beginn der Berufsausbildung von beiden Vertragsparteien ohne jede Frist gekündigt werden kann.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass die Parteien eine abweichende Regelung im Ausbildungsvertrag getroffen haben -
quelle: BAG Az.:2 AZR 654/86