Kündigungsfristen wg

Wohne in einer 3er WG, alle gleichberechtigte Mieter. Die zwei anderen wollen bald ausziehen und ich werde mir neue Mitbewohner suchen. Im Vertrag steht nur 'geltende Kündigungsfristen'. Heißt das, die beiden können jederzeit ausziehen solange min. einer drin bleibt oder gelten die Fristen auch für die Mitbewohner?

2 Antworten zur Frage

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Kündigungsfristen WG

Hallo!
Was du mit "gleichberechtigte Mieter" beschreibst, gilt vermutlich dem Vermieter gegenüber.
Das bedeutet, dass er Forderungen gegenüber jedem Mitglied der WG geltend machen kann, gleichermaßen Verpflichtungen als abgegolten betrachten darf, wenn er sie gegenüber einem Mitglied der WG erfüllt hat.
Wie die einzelnen Mitglieder einer WG ihr Miteinander regeln, interessiert den Vermieter überhaupt nicht. Es ist daher immer ratsam, wenn diese untereinander einen Vertrag schließen, auf den sich im Zweifel jedes Mitglied berufen kann.
Um direkt auf deine Frage einzugehen:
Ich gehe davon aus, dass es dem Vermieter egal ist, ob von drei Wohnpartnern zwei ausziehen, ohne sich an die Fristen zu halten, solange noch einer da bleibt, der weiterhin für die vertraglich vereinbarten Kosten und sonstigen Pflichten einsteht. Sehr wohl darf, ja, eigentlich MUSS er sich aber dafür interessieren, wer den zweien ggf. als Mitbewohner nachfolgt, sofern die an dem Ort auch ihren Wohnsitz annehmen wollen.
Und sofern es unter euch WG-Mitgliedern keinen Vertrag gibt, der diesen Fall regelt, dann dürfen die zwei jederzeit ausziehen, ohne sich an die Fristen des Mietvertrages zu halten. Es ist aber nett, dass sie es bereits angekündigt haben.
Da Mietverträge zwar schriftlich geschlossen werden können, aber nicht müssen, muss bei Veränderungen nicht unbedingt ein neuer Vertrag geschrieben werden, woraus sich durchaus für die "letzte Person" irgendwann Vorteile entwickeln können. Sollte ein neuer Vertrag gefertigt werden, sollte "letzte Person" darauf bestehen, dass ihr korrektes Erstmiet- oder Einzugsdatum ausdrücklich genannt wird, es können zumindest ihr gegenüber sich Fristen verändern, was nicht immer zum Nachteil gereichen muss.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass die letzte Person der ursprünglichen Wohngemeinschaft allein Vertragspartner bleibt und an weitere Personen untervermieten darf. Dies ist in vielen Mietverträgen aber ausdrücklich ausgeschlossen, es bedürfte dann einer Vertragsänderung. Weiterhin wäre diese "letzte Person" dann ebenfalls Vermieter, nämlich gegenüber den weiteren Personen. Sie hätte dann Einkünfte aus Vermietung und sicher auch Ausgaben, die bei der Einkommensteuer und möglicherweise auch an anderer Stelle zu erklären wären. Vorsicht also mit dieser Variante, wenn man Unterstützungsleistungen erhält, da kann man viel erklären müssen!
Barney
Schau mal unverbindlich in das Wohngemeinschaftslexikon rein.
Informationsseite - DENIC eG
Die beiden können jederzeit ausziehen - bleiben aber so lange an den Mietvertrag gebunden, bis dieser von *allen* Mietern gekündigt wurde. Bis dahin kann der Vermieter jederzeit seine Mietforderung an die beiden richten und ggf. auch erfolgreich eintreiben.
Eine gemeinsame Kündigung können die ausgezogenen WG-Mitglieder nötigenfalls auch einklagen. Der Vermieter unterliegt keiner Verpflichtung, mit dem verbliebenen Mitglied der WG einen neuen Vertrag abzuschließen.