Kündigungsfrist schreinergesellen 14 jahren betriebsangehörigkeit ohne unterschriebenen arbeitsvertrag
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Kündigungsfrist eines Schreinergesellen mit 14 Jahren Betriebsangehörigkeit ohne unterschriebenen Arbeitsvertrag
Die Kündigung bedarf seit dem 1. Mai 2000 gemäß § 623 BGB der Schriftform.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt seit Oktober 1993 für Arbeiter und Angestellte einheitlich 2 Wochen in der Probezeit, danach 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats. Sie kann in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern einzelvertraglich auf 4 Wochen verkürzt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 Stunden zu berücksichtigen. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist darüber hinaus bei Aushilfen zulässig, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate dauert.
Längere Fristen:
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der schon längere Zeit im Betrieb tätig ist, so muss er längere Kündigungsfristen berücksichtigen:
Betriebszugehörigkeit / Kündigungsfrist:
2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende
Zu beachten ist hierbei, dass für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nur die Zeiten ab Vollendung des 25. Lebensjahres zählen. Ist z. B. ein 27jähriger Arbeitnehmer bereits seit 5 Jahren im Betrieb tätig, beträgt die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber 1 Monat zum Monatsende, da nur die 2 Jahre ab dem 25. Lebensjahr angerechnet werden. Kündigt der Arbeitnehmer dagegen selbst, gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.